Wiedereingliederung
Pflicht zur Prüfung
Bevor einem Mitarbeiter wegen langer Krankheit gekündigt wird, muss der Chef die Eingliederung erwägen, so das Arbeitsgericht Berlin.
Veröffentlicht:BERLIN. Bevor Arbeitgeber einem Beschäftigten wegen einer längeren Krankheit kündigen, müssen sie zunächst die Chancen einer Wiedereingliederung am Arbeitsplatz überprüfen. Weil dieser wichtige Schritt unterblieben war, hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin eine Kündigung als Folge einer Krebserkrankung für unwirksam erklärt.
Laut geltendem Gesetz müssen Arbeitgeber ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" durchführen, wenn der Arbeitnehmer entweder innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Nach dem Urteil der Berliner Richter muss der Arbeitgeber dabei in einem "organisierten Suchprozess" die Möglichkeiten der Wiedereingliederung ausloten.
Dazu gehörten das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, mögliche Änderungen von Geräten oder Betriebsanlagen und auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Gegebenenfalls komme darüber hinaus ebenfalls ein anderer Arbeitsplatz oder ein stufenweiser Wiedereinstieg infrage.
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer wegen einer Krebserkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank gewesen. Wegen der Fehlzeiten und den damit verbundenen Kosten kündigte der Arbeitgeber.
Er ging zudem davon aus, dass der Beschäftigte wegen der Schwere der Erkrankung ohnehin nicht mehr zurückkehren werde. Die Möglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wurden nicht überprüft.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unverhältnismäßig und damit für unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht geprüft, ob der Beschäftigte auf seinem bisherigen oder einem alternativen Arbeitsplatz nicht doch hätte weiter beschäftigt werden können. (mwo)
Arbeitsgericht Berlin Az.: 28 Ca 9065/15