Bundesfinanzhof

Praxisgebühr zählt nicht zu den Sonderausgaben

MÜNCHEN (mwo). Patienten können die Praxisgebühr nicht steuerlich bei den Sonderausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden.

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs schmeckt den Klägern nicht.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs schmeckt den Klägern nicht.

© Gina Sanders/Fotolia

Nach dem Einkommensteuergesetz können "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die klagenden Eltern meinten, hierunter falle auch die Praxisgebühr. 2007 hatte die Familie dafür 140 Euro ausgegeben. Dieses Geld hätten die Ärzte als Beitrag des Patienten an die Krankenkasse weitergeleitet.

Wie der BFH entschied, gilt die Steuervergünstigung nur für Ausgaben, die "im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen".

Selbstbeteilung an den Krankheitskosten

Die Praxisgebühr führe aber nicht zum Versicherungsschutz, sondern sei "eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten".

Nach allgemeiner Auffassung kann die Praxisgebühr steuerlich bei den "außergewöhnlichen Belastungen" geltend gemacht werden, wenn dort die Grenze der "zumutbaren Belastung" überschritten ist.

Ob dies zutrifft, hatte der BFH hier allerdings nicht zu entscheiden. Die zumutbare Belastung liegt je nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.

Az.: X R 41/11

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