Pseudo-RLV in Westfalen-Lippe?

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Gegen die neuen Honorarregeln in Westfalen-Lippe wird es eine Klagewelle geben - davon ist ein Kölner Fachjurist überzeugt. Denn er meint: Der neue HVM entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

KÖLN (iss). Der neue Honorarverteilungs-Maßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) stößt auf juristische Bedenken.

"Die KVWL hält sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu Regelleistungsvolumina und qualitätsgebundenen Zusatzvolumina", sagt der Kölner Rechtsanwalt Uwe Hohmann, der auf Arztrecht spezialisiert ist.

Sein Kritikpunkt: Die KVWL hat zwar die Beibehaltung der Systematik von RLV und QZV beschlossen, aber gleichzeitig die aktuellen Fallzahlen zur Berechnungsgrundlage gemacht.

Künftig veröffentlicht die KVWL vor Beginn des Quartals für alle Arztgruppen sogenannte vorläufige Orientierungsfallwerte, von denen die endgültigen Fallwerte um maximal fünf Prozent abweichen können.

"Diese Art der Vergütung sind keine RLV", sagt Hohmann. RLV seien definiert als das Produkt von Fallzahl mal Fallwert der Fachgruppe. Der Fallwert müsse fest sein.

Das Problem des späten Fallwertes

Die eingeräumte Schwankungsbreite von fünf Prozent widerspreche dem Prinzip der Vergütung mit festen Werten bis zu einer Obergrenze, argumentiert er.

Die KVWL weist die Kritik zurück. "Aus Sicht der KVWL bestehen die Vorgaben des Gesetzgebers darin, dem Vertragsarzt eine klare Kalkulationssicherheit zu geben", sagt der 2. Vorsitzende Dr. Gerhard Nordmann.

Das tue die KVWL mit der Garantie, dass die endgültigen Fallwerte von den vorläufigen um maximal fünf Prozent abweichen. Der Arzt habe so die Sicherheit, dass sein endgültiges RLV mindestens 95 Prozent des prognostizierten beträgt, so Nordmann.

Rechtsanwalt Hohmann bleibt dabei: "Der Fallwert der Fachgruppe muss vor dem Quartal feststehen, nicht nach dem Quartal." Der Jurist rechnet mit einer weiteren Welle von Widersprüchen gegen die Honorarbescheide in Westfalen-Lippe.

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