Arbeitsrecht / EUGH

Punktsieg für Arbeitnehmer gegen Asklepios

Der Klinikkonzern Asklepios kommt von Alt- Tarifen nicht so leicht los.

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LUXEMBURG. Asklepios kann sich nach der Übernahme eines früher öffentlichen Krankenhauses nur schwer von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes lösen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigte am Donnerstag im Ergebnis die deutschen Regelungen, wonach dies nur durch neue Arbeitsverträge oder durch Änderungskündigungen möglich ist. Im konkreten Fall geht es um die Kliniken Langen-Seligenstadt im Landkreises Offenbach. Sie standen früher in Trägerschaft des Landkreises, wurden aber 1995 privatisiert. Seit Mitte 2008 gehören das Krankenhaus und weitere abgetrennte Dienstleistungsbereiche zum privaten Klinikkonzern Asklepios. Für die Arbeitnehmer galt der Tarif für Kommunale Einrichtungen bislang fort, zuletzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Asklepios will dies ändern. Dagegen wehren sich ein Hausmeister und eine Stationshelferin. Ihre Arbeitsverträge sicherten ihnen die Anwendung der jeweils aktuellen Tarife des öffentlichen Diensts zu (sogenannte "dynamische Verweisung"). Gestützt auf ein EuGH-Urteil zu einem Fall in England meinte Asklepios, dies sei nicht mit EU-Recht vereinbar.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Streit dem EuGH vor. Dabei verwiesen die Erfurter Richter darauf, dass in Deutschland Betriebserwerber einen neuen Arbeitsvertrag anbieten oder auch eine Änderungskündigung aussprechen können. Wie eine normale Kündigung muss allerdings auch eine Änderungskündigung betrieblich oder wirtschaftlich notwendig sein.

Der EuGH betonte nun zunächst, dass EU-Recht zwar nur die Löhne und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs schützt. Aus der Privatautonomie von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergebe sich jedoch, dass der Arbeitgeber sich auch darüber hinaus verpflichten kann. Beim Verkauf eines Betriebs gehe daher auch eine dynamische Verweisungsklausel auf den Erwerber über – Punktsieg für die Arbeitnehmer.

Allerdings ziele EU-Recht auf "einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen des Erwerbers", heißt es. "Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Erwerber in der Lage sein muss, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen", heißt es in dem Luxemburger Urteil. Konkret bedeute das, dass es dem Erwerber möglich sein muss, "seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln". Ob dies in Deutschland möglich ist, müsse nun das BAG prüfen. Die Erfurter Richter hatten dies allerdings schon in ihrer Vorlage bejaht. (mwo)

Europäischer Gerichtshof, >Az.: C-680/15 und C-681/15t

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