Arztbewertung

"Rausgerannt" bringt Meinung zum Ausdruck

Auch eine sachlich falsche aber metaphorisch gewählte Formulierung kann bei einer Arztbewertung als Meinungsäußerung durchgehen.

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MÜNCHEN. Die Schilderung in einem Bewertungsportal, ein Arzt habe Gründe gegeben, "ohne einen neuen Termin herauszurennen", ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Das Bewertungsportal muss die Bewertung auch dann nicht löschen, wenn die Patientin tatsächlich beim Verlassen der Praxis gar nicht gerannt ist, entschied das Amtsgericht München.

Damit unterlag ein Praxisinhaber aus Bonn. Er entdeckte auf einem Bewertungsportal im Internet die Äußerung über sich: "Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen."

Im Anschluss hatte die Patientin fünf konkrete Gründe benannt. In einer Erklärung gegenüber dem Portalbetreiber wies der Arzt diese Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin löschte das Portal lediglich die fünf Gründe.

Nicht nur unsachliche Schmähkritik

Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht München machte der Arzt geltend, die Patientin sei nicht hinausgerannt, sondern habe die Praxis ganz normal verlassen.

Die Bewertung sei nicht nur eine unsachliche Schmähkritik, sondern auch eine falsche Tatsachenbehauptung.

Das Portal löschte daraufhin zwar den Eintrag, wollte aber nicht die Prozesskosten über 1130 Euro tragen. Die auferlegte das Amtsgericht dem Arzt. Die Formulierung "herausrennen" sei "keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung".

Sie bringe schlicht die Unzufriedenheit der Patientin zum Ausdruck.

Ärzte auf Kritik eingestellt?

Die Formulierung sei daher von der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers gedeckt. Das wiege schwerer als das Interesse des Arztes, "selbst zu bestimmen, was über ihn verbreitet wird".

Bei einer Tätigkeit mit "Außenwirkung" müssten sich nicht nur Ärzte auf Kritik einstellen.

Entsprechende Äußerungen auf einem Bewertungsportal müssten nur bei "bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht" gelöscht werden.

Dies sei etwa bei Stigmatisierungen, sozialer Ausgrenzung oder Äußerungen mit Prangerwirkung der Fall.

Derart schwerwiegende Auswirkungen bestünden hier nicht. Daher habe der Arzt keinen Anspruch auf Löschung gehabt, befanden die Münchener Richter. (mwo)

Amtsgericht München Az.: 161 C 7001/15

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