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Gewerbesteuer-Urteil

Reproduktionsmedizin: Gesellschaft zur Eizell-Lagerung gilt als gewerblich

Werden von einer Praxis bei einer Kinderwunschbehandlung Samen oder Einzellen kryokonserviert, fällt für den Betrieb der Gesellschaft Gewerbesteuer an. Daran ändert auch die Praxisangliederung nichts.

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Münster. Die Einlagerung tiefgekühlter Samen und Eizellen durch eine eigenständige Gesellschaft ist eine gewerbliche Tätigkeit. Auch wenn diese Gesellschaft einem Kinderwunschzentrum angeschlossen ist und von deren Ärzten geführt wird, unterliegt sie der Gewerbesteuer, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Münster entschied.

Es wies damit Gynäkologen ab, die gemeinsam ein Kinderwunschzentrum in Westfalen betreiben. Gemeinsam führten sie auch eine Gesellschaft, die tiefgekühlte Samen und Eizellen einlagert. Im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung konnten die Ärzte dann darauf zurückgreifen.

Für die Lagerung gaben die Ärzte zunächst Gewerbesteuererklärungen ab. Später wollten sie dies aber korrigiert wissen. Die Kryokonservierung stehe in engem Zusammenhang mit den Kinderwunschbehandlungen. Es handele sich daher um ärztliche Leistungen, die den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zuzuordnen seien.

Arztvorbehalt greift hier nicht

Wie das Finanzamt folgte dem nun auch das FG Münster nicht. Zwar unterliege die Kryokonservierung, also das Einfrieren selbst, einem Arztvorbehalt. Die Einlagerung aber könne „auch bei einer weiten Auslegung“ nicht mehr der ärztlichen Tätigkeit zugerechnet werden. „Das für die ärztliche Tätigkeit typischerweise vorhandene Vertrauensverhältnis zwischen Patient/in und Arzt/Ärztin spielt für die Lagerung des Konservierungsgutes keine Rolle.“

Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil ließ das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.

Offen blieben zudem die Folgen, wenn Ärzte die Einlagerung rechtlich nicht abtrennen. In solch einem Fall könnte die Einlagerung die Kinderwunsch-Praxis „infizieren“ und so insgesamt zu einem Gewerbebetrieb machen. Nach eigenen Angaben hatten hier die Ärzte die Gesellschaft gegründet, um genau dies zu vermeiden. (mwo)

Finanzgericht Münster, Az.: 12 K 168/17 G,F

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