Attest ab dem ersten Tag

Richter bescheren Ärzten neue Kundschaft

Nur einen Tag krank - und schon zum Arzt? Nein, meint eine Arbeitnehmerin. Doch, sagt jetzt das Bundesarbeitsgericht - und könnte zahlreiche neue Patienten in die Praxen treiben.

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Unfähig: Wenn der Arbeitgeber es will, bereits ab dem ersten Tag mit Attest.

Unfähig: Wenn der Arbeitgeber es will, bereits ab dem ersten Tag mit Attest.

© Gerhard Seybert / fotolia.com

ERFURT. Künftig werden wohl vermehrt Patienten auch mit leichter Erkrankung in die Praxis kommen, weil sie ein Attest brauchen.

Denn Arbeitgeber können auch von einzelnen Beschäftigten schon vom ersten Krankheitstag an ein Attest verlangen, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Praxischefs können dies natürlich auch gegenüber ihren Medizinischen Fachangestellten entsprechend handhaben. Gründe müssen sie und andere Arbeitgeber dabei nicht nennen, so das BAG.

Im Streitfall hatte eine Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks (WDR) eine Dienstreise beantragt. Der WDR hatte dies allerdings nicht genehmigt. Für den Tag der geplanten Reise meldete sich die Redakteurin krank, am Folgetag erschien sie wieder im Funkhaus.

Der WDR forderte sie daraufhin auf, künftig schon für den ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest beizubringen.

Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ein Attest spätestens ab dem vierten Krankheitstag vorlegen; der Arbeitgeber kann dies aber auch schon früher verlangen. Ohne Erfolg meinte die Redakteurin, der Arbeitgeber müsse dies dann aber "sachlich rechtfertigen".

Es sei auch nicht zulässig, dass sie als einzige Arbeitnehmerin schon ab dem ersten Tag ein Attest vorlegen muss. Der einschlägige Tarifvertrag sehe ein Attest ab dem ersten Krankheitstag zudem nicht vor.

Nach dem Erfurter Urteil ist esaber durchaus zulässig, dass Arbeitgeber nur von einzelnen Arbeitnehmern ein Attest schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Laut Gesetz müsse der Arbeitgeber dafür nicht einmal besondere Gründe nennen.

Ein Tarifvertrag stehe dem nur dann entgegen, wenn er ausdrücklich eine andere Regelung trifft. Das sei hier aber nicht der Fall.

Grenzen sind den Arbeitgebern laut BAG nur durch das immer zu beachtende Willkürverbot und den Gleichheitsgrundsatz gesetzt. Arbeitgeber sollten Gründe daher zumindest im Hinterkopf haben, wenn sie nur von Einzelnen sofort ein Attest verlangen. (mwo)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012; Az.: 5 AZR 886/11

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