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Steuer-Urteil

Säumniszuschläge können auch wegfallen

Das Finanzgericht Hamburg billigt Üblicherweise pünktlichen Steuerzahlern Nachsicht seitens des Fiskus zu.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Treue Steuerzahler können mit Gnade ihres Finanzamtes rechnen, wenn sie einmalig eine Frist kurzfristig überschreiten, so das Finanzgericht Hamburg.

Treue Steuerzahler können mit Gnade ihres Finanzamtes rechnen, wenn sie einmalig eine Frist kurzfristig überschreiten, so das Finanzgericht Hamburg.

© JENS / Fotolia

Hamburg. Üblicherweise pünktliche Steuerzahler können bei einem einmaligen Patzer mit einem Nachlass bei den Säumniszuschlägen rechnen. Es kommt dann sogar ein völliger Erlass der Zuschläge in Betracht, wenn der durch die Verspätung verursachte Verwaltungsaufwand gering war, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Hamburg entschied. Die Finanzverwaltung hat im Streitfall allerdings bereits den Bundesfinanzhof (BFH) in München angerufen.

Dass Säumniszuschläge für verspätete Steuerzahler ganz oder teilweise erlassen werden können, ist gesetzlich sogar vorgesehen, wenn dies im Einzelfall sonst „unbillig“ wäre. Hintergrund sind die unterschiedlichen Ziele der Zuschläge.

Wie das FG Hamburg in seinem Urteil ausführt, soll etwa die Hälfte Druck aufbauen, damit Steuerpflichtige ihre Erklärung künftig pünktlich abgeben und das Geld termingerecht überweisen. Die andere Hälfte soll den zusätzlichen Verwaltungsaufwand abdecken und zudem einen zinsähnlichen Charakter haben.

Nach dem Hamburger Urteil kann daher die Hälfte des Zuschlags entfallen, wenn ein Steuerzahler mit seinen Erklärungen üblicherweise pünktlich ist. Denn der Zweck als Druckmittel falle dann weg. Inwieweit dies zutrifft, hänge auch vom Umfang der Verspätungen ab. Maßgeblich seien dabei alle für den Steuerpflichtigen relevanten Steuerarten.

Zinscharakter tritt in den Hintergrund

Hat eine Verspätung eines üblicherweise pünktlichen Steuerpflichtigen nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht, komme sogar ein völliger Verzicht auf den Zuschlag in Betracht, so ein weiterer Leitsatz des Hamburger Urteils. Denn dieser Grund falle dann ebenfalls weg, und der Zinscharakter trete eher in den Hintergrund.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen seine Energiesteuern für April 2017 mit zweieinhalb Wochen Verspätung gezahlt. Nachdem das Hauptzollamt Hamburg Säumniszuschläge erhob, hatte das Unternehmen deren Erlass „aus Billigkeitsgründen“ beantragt.

In dem Unternehmen habe es im Mai erhebliche Umstrukturierungen und zudem kurzfristige Personalausfälle gegeben. Als die versäumte Steuerzahlung bemerkt worden sei, sei sie sofort nachgeholt worden.

Auch diese „Verkettung unglücklicher Umstände“ hätte das Hauptzollamt berücksichtigen müssen, so das FG. Nach den Maßgaben des Gerichts soll die Behörde die geforderten Säumniszuschläge insgesamt nochmals überprüfen.

Finanzgericht Hamburg, Az.: 4 K 11/20

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