Rettungsdienst

Scharfe Grenzen für Aufstockung

Ohne vorherige öffentliche Ausschreibung geht auch im Rettungsdienst nicht mehr viel. Das gilt selbst für die Aufstockung eines bestehenden Dienstleistungsvertrages, wie ein Beispiel aus dem Kreis Schleswig-Flensburg zeigt.

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SCHLESWIG. Gut gemeint, aber nicht formgerecht umgesetzt: Wegen einer unterbliebenen öffentlichen Ausschreibung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein eine Aufstockung von Rettungsdienstleistungen im Kreis Schleswig-Flensburg nun für unwirksam erklärt.

Seit 1978 ist der DRK Kreisverband mit der Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet Schleswig-Flensburg beauftragt. Ein von dem Kreis eingeholtes Gutachten aus dem Sommer 2012 belegte einen Mehrbedarf an Rettungsmittelwochenstunden.

 Woraufhin der Kreis Schleswig-Flensburg dem DRK Kreisverband noch im selben Jahr aufgab, den Umfang der Rettungsmittelwochenstunden um "zunächst" 194 Stunden zu erhöhen.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin, ein privates Rettungsdienstunternehmen. Die Klägerin scheiterte aber daran, dass sie die vergaberechtliche Nachprüfung zu spät beantragt hatte.

Zweiter Auftrag wurde zur Falle

Nun beschloss der Kreis im Dezember 2014 allerdings, dem DRK Kreisverband weitere 49 Rettungsmittelwochenstunden zu übertragen. Die erneute "Aufstockung" betrifft laut Mitteilung des OLG ein Volumen von ca. 115.000 Euro pro Jahr und erfolgte unbefristet. Das private Rettungsdienstunternehmen beantragte erneut die vergaberechtliche Nachprüfung - dieses Mal mit Erfolg.

Mit der Aufstockung durch das zugehörige Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg an den DRK Kreisverband vom 22.12.2014 sei ein öffentlicher Auftrag erteilt worden, so das Oberlandesgericht. Allerdings ohne dass ein - rechtlich erforderliches - Vergabeverfahren durchgeführt worden sei.

Das führe zur Unwirksamkeit dieser Aufstockung von Anfang an, erklärt das Gericht. Die Aufstockung habe das Auftragsvolumen, das seit 1978 vom DRK Kreisverband bedient werde, in großem Umfang erweitert. Dies werde von den bestehenden Verträgen zwischen dem Kreis und dem DRK Kreisverband nicht abgedeckt und bewege sich auch außerhalb einer üblichen "Schwankungsbreite".

OLG: 16 Prozent sind zu viel

Dabei bezieht das Gericht hier nicht nur die letzte, 2014 erfolgte Aufstockung ein, sondern auch die Ende 2012 erfolgte vorläufige Aufstockung. Der Gesamtumfang der Aufstockungen liege damit bei knapp 16 Prozent und überschreite das ursprüngliche Auftragsvolumen erheblich, heißt es.

Das stehe einer "De-Facto"-Vergabe an den DRK-Kreisverband ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung entgegen. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts sind keine Rechtsmittel gegeben. (reh)

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