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Schweigepflicht gilt auch bei Minderjährigen

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Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei minderjährigen Patienten. © Digitalstock

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei minderjährigen Patienten. © Digitalstock

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KÖLN (bü). Die ärztliche Schweigepflicht gilt laut Landgericht Köln auch bei Minderjährigen. Eine 15-Jährige war mit ihrer Mutter bei einer Frauenärztin, um sich ein Kontrazeptivum verordnen zu lassen. Die Ärztin stellte bei dem Mädchen aber bereits eine Schwangerschaft fest. Die junge Mutter konnte die Ärztin nach der Geburt dennoch nicht zu Schadenersatz heranziehen, da die Ärztin wunschgemäß deren Mutter nichts von der Schwangerschaft gesagt hatte. Es stand fest, dass die 15-Jährige Reife und Einsichtsfähigkeit ihrer Handlungen hatte. Und da die Ärztin eine Beratung zur Abtreibung vermittelt hatte, habe sie ihre Pflicht erfüllt, so das Urteil.

Landgericht Köln, Az.: 25 O 35/08

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