Umsatzsteuer

Schweigepflicht gilt auch, wenn der Fiskus fragt

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MÜNCHEN. Auch ästhetische Operationen können zu einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung gehören. Kliniken und Ärzte müssen dann nicht den Namen des Patienten herausgeben, um die Steuerfreiheit zu erreichen.

Das bestätigte in zwei aktuell veröffentlichten Urteilen der Bundesfinanzhof. Ärzte müssen dann aber detailliert anonymisierte Angaben machen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Schönheits-Op in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Im ersten der beiden Fälle unterwarf daher das Finanzamt die Umsätze einer Schönheitsklinik komplett der Umsatzsteuer.

Die Klinik klagte: Einige ihrer Operationen seien umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen gewesen. Das Finanzgericht fand, eine Beweiserhebung sei nur mit Nennung von Name und Anschrift der Patienten möglich. Weil die Klinik hierzu nicht bereit war, wies es die Klage ab.

Der BFH bekräftigte nun, dass auch ästhetische Operationen umsatzsteuerfrei bleiben können, "wenn aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist".

Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts sei der Nachweis darüber "unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses" zu führen. Dafür reichten "anonymisierte Patientenunterlagen" aus.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei gesetzlich geschützt. Eine Einwilligung des Patienten zur Offenlegung seiner Daten sei daher nicht erforderlich.

Selbst wenn so ein absoluter Nachweis nicht möglich ist, müssen sich Fiskus und Finanzgerichte mit dem Beweismaßstab der "größtmöglichen Wahrscheinlichkeit" begnügen, so der BFH. (mwo)

Az.: V R 16/12 und V R 33/12

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