Gastbeitrag

So kommen Sachbezüge brutto für netto an

Praxischefs, die Mitarbeitern einen Bonus bezahlen wollen, können das problemlos und praktisch mit Tank- oder Geschenkgutscheinen tun - lohnsteuerfrei.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Tanken auf Kosten des Praxischefs. Nach neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs ist das bis 44 Euro monatlich möglich.

Tanken auf Kosten des Praxischefs. Nach neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs ist das bis 44 Euro monatlich möglich.

© Marem / fotolia.com

Gute Nachrichten für Medizinische Fachangestellte: Der Bundesfinanzhof hat seine restriktive Rechtsprechung zugunsten von Arbeitnehmern geändert. Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine können nach fünf aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofes jetzt einen so genannten steuerfreien Sachbezug darstellen .

Ärzten wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitarbeitern steuerfrei Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen zukommen zu lassen.

Litten die MFA früher häufig darunter, dass eine Lohnerhöhung von 100 Euro ihren Praxischef 150 Euro kostete, aber bei ihnen selbst nur 50 Euro ankamen, besteht jetzt die Möglichkeit, den Angestellten einen Betrag von bis zu 44 Euro pro Monat, also insgesamt bis 528 Euro im Jahr, lohnsteuerfrei zukommen zu lassen.

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt bei Überlassung eines Warengutscheins nunmehr steuerfreier Sachlohn im Sinne des Paragrafen 8 Abs. 2 S. 9 Einkommensteuergesetzes vor.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 1 S. 7 Lohnsteuerrichtlinie "Warengutschein") handelt es sich um Barlohn, wenn auf dem Warengutschein ein Geldbetrag angegeben ist. Konkret: Ein Warengutschein über den Bezug von Benzin im Wert von 44 Euro wird von der Finanzverwaltung als Barlohn angesehen.

Hier nun setzt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zugunsten der Arbeitnehmer ein. Nunmehr ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ein derartiger Gutschein als steuerfreie Sachzuwendung anzusehen. Bei der Gestaltung dieser Gutscheine ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit hat, Waren zu beziehen.

Es muss ausgeschlossen sein, dass er sich aufgrund des Gutscheines Geldbeträge auszahlen lassen kann oder dass Forderungen des Arbeitnehmers getilgt werden.

Unproblematisch sind folgende Gestaltungsarten:

  • Warengutschein über den Bezug eines Buches im Wert von 44 Euro bei einem bestimmten Buchhändler
  • Warengutschein über den Bezug von Mineralölprodukten, Süßigkeiten oder Tabakwaren bei einer bestimmten Tankstelle
  • Geschenkgutschein zum Geburtstag, der bei einem bestimmten Handelsunternehmen nur gegen den Bezug von Waren im Wert von bis 44 Euro einzulösen ist.

Problematisch sind nach wie vor folgende Gestaltungsarten:

  • Zuwendung eines Gutscheins, der auch in Geld ausgezahlt werden kann
  • Zuwendung eines Gutscheins, mit dem der Arbeitnehmer eigene Verbindlichkeiten (beispielsweise aus einem Kaufvertrag oder einem Sportabonnement im Fitness-Club) tilgen kann
  • Übergabe von Fremdwährungsgeld. Dabei handelt es sich auch um Barlohn, auch wenn er noch im Euro umgerechnet werden muss
  • Übergabe von Gedenkmünzen, die auch als normale Zahlungsmittel eingesetzt werden können.

Ärzte sollten diese Möglichkeit nutzen, um für ihre Arbeitnehmer lohnsteuerliche Vorteile zu generieren. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung hinhaltend Widerstand leistet, bis die Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind. Angesichts von insgesamt fünf BFH-Urteilen ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung noch lange Widerstand übt.

Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin. Er ist Partner des Steuerberaterverbunds Metax.

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