Tipps für die Abrechnung

So verschenken Ärzte bei Privatpatienten kein Geld mehr

Eine vollständige Privatabrechnung ist auch eine Frage der Praxisorganisation. Gefragt sind dafür gut abgestimmte Abläufe und eine reibungslose Kommunikation im Team. Die richtige Vorgehensweise – auch bei Beanstandungen von Rechnungen – erläutert Internist und Abrechnungsexperte Dr. Conrad Singe.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Wer hat was erbracht? Welche Leistung muss noch gemacht und dann abgerechnet werden? Genaue Absprachen im Team sind wichtig.

Wer hat was erbracht? Welche Leistung muss noch gemacht und dann abgerechnet werden? Genaue Absprachen im Team sind wichtig.

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Schwetzingen. Kommunikation ist für den Praxiserfolg ebenso entscheidend wie die medizinische Kompetenz. Das gilt nicht nur für den Kontakt mit Patienten und für die Personalführung, es gilt ebenso für eine vollständige Abrechnung.

Das beginne schon damit, dass Privatpatienten einer vertragsärztlichen Praxis in den Abläufen häufig gar nicht als solche wahrgenommen würden, „das geht im laufenden Betrieb leicht unter“, so Dr. Conrad Singe, Internist und Gastroenterologe in Schwetzingen, im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“.

Insofern seien Privatpatienten häufig „ein ungehobener Schatz und wandern dann leicht zu Privatärzten ab“, sagt der Abrechnungsexperte und Vorsitzende der Privatärztlichen Verrechnungsstelle PVS Südwest.

Zu einer gelungenen Kommunikation im Zuge der Privatabrechnung gehöre es aber auch, dass stets klar ist, „wer hat was erbracht? Durch eine unvollständige Leistungserfassung entgehe Praxen immer noch viel Honorar“, so Singe.

Leistungsketten in der GOÄ

In der Privatabrechnung könne es daher von Vorteil sein, für Routineabläufe bestimmte Leistungsziffer-Ketten zu hinterlegen. „Ich habe für immer wiederkehrende Untersuchungen Leistungszifferketten zusammengestellt, die ich dann ganz einfach aufrufen kann“, erläutert Singe.

Bei einer kardiologischen Untersuchung könnten beispielsweise die GOÄ-Positionen 7 (Untersuchung Organsystem) – 1 (Beratung) – 652 (Belastungs-EKG) – 424 (Doppler-Echokardiografie gegebenenfalls mit den Zuschlägen nach GOÄ-Nrn. 404-406) mit festen Steigerungssätzen hinterlegt sein, die dann bei abweichendem Aufwand natürlich abgewandelt werden könnten.

Auch bei Vorsorgeuntersuchungen lasse sich das Schema gut anwenden, zum Beispiel bei der Vorsorge für den Mann (GOP 28 – 29 – 410 und 3x420 (Ultraschall Bauchorgane, ggf. mit den Zuschlägen 404, 405) – 651 (Ruhe-EKG) – 2xA3571 (Hämoglobin und Haptoglobin im Stuhl) – 250 (Blutabnahme) sowie weitere Laborleistungen.

„Reden Sie mit dem Patienten!“

Ein anderes immer wiederkehrendes Problem in der Privatabrechnung sind Auseinandersetzungen mit Kostenträgern um Steigerungssätze und deren Begründung. Vor allem seitens der Beihilfe sowie der KV Bahn (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) und der Postbeamtenkrankenkasse gebe es hier häufig Beanstandungen.

Auch das ist dann zunächst ein Kommunikationsproblem: „Reden Sie mit dem Patienten“, empfiehlt Singe, „stellen Sie sich auf seine Seite und schärfen Sie gegebenenfalls auch bei der Begründung noch nach, um dem Patienten bei seinem Widerspruch zu helfen.“

Dabei gehe es auch darum, sich hinter die eigene Rechnung zu stellen. „Sonst werden Sie unglaubwürdig“, so Singe.

Vom Algorithmus zum Prüfarzt

Wer dann Widerspruch einlege, komme bei den Kostenträgern häufig in eine typische Schleife: Die erste Ablehnung erfolge häufig rein auf Basis eines Algorithmus im EDV-Programm der Versicherung.

Ein erster Widerspruch führe dazu, dass sich ein Sachbearbeiter mit der Rechnung beschäftigt, ein zweiter Widerspruch bringe dann einen leitenden Sachbearbeiter oder auch gleich einen prüfenden Arzt in das Verfahren.

„Erst dieser sieht dann das Umfeld, ob die Diagnose passt, die Begründung für den Steigerungssatz stimmig ist und so weiter“, beschreibt Singe das Prozedere der Versicherung. Und wenn dann immer noch abgelehnt wird? „Formal darf ein Arzt nicht auf seine Rechnung verzichten.

Aber im Zweifel können Sie dann auf den strittigen Rechnungsanteil verzichten, auch wenn Sie voll dahinter stehen. Dann fühlt der Patient sich nicht allein gelassen“, empfiehlt der Abrechnungsexperte.

Es gilt, gut zu begründen

Ähnlich sollten Ärzte nicht nur bei Problemen mit der PKV wegen der Steigerungssätze vorgehen. Manche Kostenträger lehnten beispielsweise die GOÄ-Nr. 15 (Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken) pauschal ab.

Eigentlich könne über diese Leistung, die einmal im Kalenderjahr – dann eher am Jahresanfang – angesetzt werde, die sprechende Medizin gestärkt werden, so wie es ja immer wieder gefordert werde. Auch hier gelte es, gut zu begründen und dann bei Bedarf den Patienten bei seinem Widerspruch zu unterstützen.

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