Teilzeitler in der Arztpraxis

So wird der Urlaub richtig berechnet

Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Damit Praxischefs auf Fragen der Mitarbeiter vorbereitet sind, lohnt sich ein Blick ins Gesetz und in den Tarifvertrag der MFA.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Zu viel Urlaub eingetragen?

Zu viel Urlaub eingetragen?

© Pixelot / fotolia.com

NEU-ISENBURG. In vielen Bundesländern steht die Ferienzeit noch kurz bevor. Für Praxisinhaber, die ihre Mitarbeiter in Richtung Feriendomizil entlassen, gibt es einige gesetzliche Regelungen zu beachten.

Und das gilt auch für Mitarbeiter in Teilzeit. Sie stoßen zum Beispiel Fragen an, wie: "Ich arbeite drei Tage in der Woche. Laut Vertrag stehen mir vier Wochen Urlaub zu. Da ‚vier Wochen‘ ja 28 Tage sind: Kann ich mit meinen drei Arbeitstagen pro Woche also mehr als neun Wochen bezahlten Urlaub beanspruchen?"

Zur Klärung der Frage hilft ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz und in den Manteltarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA): Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

"Arbeitnehmer" in diesem Sinne sind Voll- und Teilzeitkräfte sowie die Auszubildenden. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (vier Wochen). Als Werktage gelten alle Kalendertage außer den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, wobei auch der Samstag ein Werktag ist.

Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften. Teilzeiter haben also Anspruch auf die gleiche Anzahl Urlaubstage wie die Vollzeitkräfte. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, so haben alle Arbeitgeber Urlaub zu bewilligen.

Ein Zwölftel für jeden vollen Monat

Der volle Urlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Hat der Arbeitnehmer keinen vollen Urlaubsanspruch,

  • weil er die Mindestbeschäftigungszeit nicht erreicht hat
  • oder weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Monate endet
  • oder weil er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet,

so kann er ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den er in diesem Betrieb beschäftigt war, verlangen.

Arbeitet eine Teilzeitkraft nur drei Tage in der Woche (bei einer betrieblichen Wochenarbeitszeit von fünf Tagen) und hat sie einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen, so muss sie sich auf ihren Urlaub 11,2 für sie sowieso arbeitsfreie Tage anrechnen lassen.

Dabei zeigt der Tarifvertrag der MFA - denn nach Tarif sind die 28 Tage Urlaub zu gewähren - wie gerechnet wird. Die Formel lautet: (Urlaubsanspruch laut Vertrag x Anzahl der regelmäßig geleisteten Arbeitstage) = Arbeitstage für Vollzeitkräfte. In diesem Fall also: (28 x 3) : 5.

Das ist auch korrekt, denn unter diesen Voraussetzungen würde der Vollzeitarbeitnehmer ebenso auf seine 5,5 Wochen Ferien kommen wie die Teilzeitkraft.

Das Bundesurlaubsgesetz im Netz: http://bit.ly/16tBtTX

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