Fernbehandlung

Sorgfaltspflicht bindet Ärzte

Eine Neuregelung der Fernbehandlung in der Musterberufsordnung steht beim Ärztetag auf der Tagesordnung. Entscheidend werden aber die Beschlüsse der Landesärztekammern sein.

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Ein Arzt-Patienten-Gespräch via Internet.

Ein Arzt-Patienten-Gespräch via Internet.

© Andrey Popov / stock.adobe.com

NEU-ISENBURG. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat tatsächlich über die Neufassung des Fernbehandlungsverbots in der Musterberufsordnung (MBO) beraten.

Es sind dabei auch Formulierungen diskutiert worden, dass eine ausschließliche Fernbehandlung über elektronische Kommunikationsmedien erlaubt sei, "wenn dies im Einzelfall ärztlich vertretbar ist".

Aber der Beschlusstext für den Deutschen Ärztetag im Mai stehe noch nicht fest, betont der Telematikbeauftragte der Bundesärztekammer Dr. Franz Bartmann im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung".

"Es wird noch Abweichungen im Beschlusstext geben", glaubt Bartmann, sicher sei nur, dass die Diskussion über das Fernbehandlungsverbot auf dem Ärztetag als Tagesordnungspunkt festgelegt sei.

Kein einheitliches Meinungsbild bei Landesärztekammern

Das Meinungsbild in den Landesärztekammern zu diesem Punkt sei dabei durchaus nicht einheitlich, betont Bartmann, der auch Präsident der LÄK Schleswig-Holstein ist. Selbst wenn der Ärztetag die Änderung beschließe, sei es daher keineswegs sicher, dass das alle Kammern umsetzen werden.

Es gebe aber auch Kammern, die großen Handlungsbedarf beim Fernbehandlungsverbot sehen und zeitnah nach einem etwaigen Beschluss des Ärztetages die eigenen Berufsordnungen ändern werden. "Allein schon wegen der Patientensteuerung im Notfall muss hier etwas geändert werden", betont der Telemedizin-Beauftragte der BÄK.

Bartmann selbst ist es wichtig, dass in der bisherigen Vorlage "nicht mehr von Modellprojekten die Rede ist, wie in Baden-Württemberg". Alles andere sei viel zu viel Aufwand für die Kammern.

Er sieht auch die Bedeutung des Paragrafen 7, Absatz 4 der MBO "überschätzt". Die Patienten seien durch die Sorgfaltspflicht der Ärzte (Paragraf 2 MBO) vor einem Missbrauch der Fernbehandlung ohnehin geschützt. (ger)

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