Urteil

Spenden müssen nicht zeitnah an Krebsforscher gehen

NÜRNBERG (eb). Die Behauptung von professionellen Spendensammlern, eine sofortige Zuwendung an sie könne die Krebsforschung zeitnah voranbringen und damit unmittelbar den Kranken helfen, ist keine strafbare falsche Tatsachenbehauptung.

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Selbst wenn von den auf diese Weise innerhalb von sechs Jahren eingesammelten 12,5 Millionen Euro an Spendengeldern nur zwischen zunächst null Prozent im ersten Jahr und knapp über 40 Prozent am Ende in die Krebsforschung geflossen sind.

Zumindest handelt es sich dabei nicht um einen nachweislichen Betrug, hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, lehnte das niedersächsische Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs ab.

Das Unternehmen habe in seinen Werbeschreiben keine Aussage getroffen, wann und in welchem Umfang die Spenden an die Krebsforschung weitergeleitet werden. Die Angeschuldigten hätten auch nicht den Eindruck erweckt, selbst in der Krebsforschung tätig zu sein.

Keinen Nachweis für persönliche Bereicherung

Vor allem aber hätten die Nachforschungen der Staatsanwaltschaft keinen Nachweis ergeben, dass sich die Sammler an dem Spendenaufkommen persönlich bereichert hätten.

Der Vorwurf, zu lange zu hohe Beträge in die Organisation der Spendenerwirtschaftung und nicht in das Ziel der Spendenaktion, nämlich die Krankheitsbekämpfung gesteckt zu haben, könne zwar steuerrechtliche Auswirkungen haben und zum Entzug des Status der Gemeinnützigkeit führen, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Strafbar wäre das allerdings erst dann, wenn die Anwerbung einer größeren Zahl von Spendern dauerhaft durch weniger kostenintensive Maßnahmen hätte gewährleistet werden können und die Angeschuldigten bewusst überteuerte Strukturen geschaffen haben. Das aber lässt sich nicht beweisen.

Zu beurteilen, inwieweit es sich dabei um eine sinnvolle Verwendung von Spendengeldern handelt, sei Sache der Spender selbst und nicht die eines Gerichts.

Az.: 1 Ws 248/12

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