Spezialisierung kann zu höherem RLV führen

KASSEL (mwo). Ärzte, die sich vor Einführung der Regelleistungsvolumen (RLV) 2009 stark spezialisiert haben, können eine Ausnahme von den RLV ihrer Fachgruppe beanspruchen.

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Das Bundessozialgericht öffnet stark spezialisierten Ärzten die Tür zur höheren Fallpunktzahl.

Das Bundessozialgericht öffnet stark spezialisierten Ärzten die Tür zur höheren Fallpunktzahl.

© Uwe Bumann / fotolia.com

Eine solche Ausnahme setzt keine Unterversorgung voraus, urteilte in seiner jüngsten Sitzung der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zu den Regelungen der KV Hessen.

Damit hatten mehrere Chirurgen im Grundsatz Erfolg, die eine Erhöhung der ihrem RLV zugrundeliegenden Fallpunktzahl gefordert hatten.

So hatte sich eine Chirurgin auf sonographische Untersuchungen konzentriert und meinte, sie müsse ein RLV wie Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie bekommen.

Eine andere Chirurgin und eine Gemeinschaftspraxis verlangten eine Ausnahme wegen verstärkt durchgeführter proktologischer Untersuchungen. Der Hessische Honorarverteilungsvertrag sieht solche Ausnahmen ausdrücklich vor. Dennoch lehnte die KV dies in allen Fällen ab, weil in den jeweiligen Bereichen keine Unterversorgung bestehe.

Abweichung von der Arztgruppe muss messbar sein

Dies ist laut der Richter aber nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn die Spezialisierung zu einer messbaren Abweichung von der Arztgruppe führt, urteilte das BSG in Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung zu den Praxis- und Zusatzbudgets.

Ein solcher "signifikanter Anteil des Spezialisierungsbereichs" sei anzunehmen, "wenn darauf in mindestens vier aufeinanderfolgenden Quartalen mindestens 20 Prozent des Gesamtvolumens der den RLV zuzurechnenden Leistungen entfallen".

Sowohl sonographische als auch proktologische Leistungen könnten Gegenstand einer solchen Spezialisierung sein, so das BSG weiter. Es verpflichtete die KV Hessen, unter Beachtung dieser Maßgaben neu über die Anträge zu entscheiden.

Dagegen wies der BSG-Vertragsarztsenat einen Anästhesisten ab, weil er sich auf "fachgruppentypische anästhesistische Leistungen" spezialisiert habe, was nicht zu einem höheren RLV führen könne.

Az.: B 6 KA 17/10 R (Sonographie), B 6 KA 18/10 R (Proktologie) und B 6 KA 20/10 R (Anästhesist)

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