Krankenfahrten

Taxi für immobile Patienten auf Rezept?

Taxi, Krankentransport, Rettungswagen? Die KBV hat jetzt ihre Übersicht aktualisiert, wann die Patienten-Beförderung verordnet werden kann.

Anke ThomasVon Anke Thomas Veröffentlicht:

BERLIN. Krank, alt, gebrechlich: Patienten möchten mitunter gerne ein Rezept für den Weg zur Praxis, ins MVZ oder Krankenhaus. Wann Ärzte verordnen dürfen und wann nicht, darüber gibt die KBV in einer Praxisinfo einen Überblick. Außerdem wurden die seit Januar gültigen Neuerungen aufgrund des Pflegepersonalstärkungsgesetzes in die Praxisinfo eingearbeitet.

Für die Verordnung über eine Krankenbeförderung gilt laut KBV folgende Faustregel: Sie darf nur erfolgen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist. Handelt es sich um eine vor-, eine stationäre oder eine nachstationäre Behandlung muss der Patient für die Beförderungsverordnung keine Genehmigung bei der Kasse einholen.

Bei der ambulanten Behandlung in Praxis, MVZ oder Krankenhaus dürfen Krankenbeförderungen in der Regel jedoch nicht verordnet werden. Die Kassen übernehmen nur in wenigen Ausnahmefällen die Kosten; der Patient sollte vorab eine Genehmigung seiner Kasse einholen. Einen solchen Ausnahmefall gibt es seit Januar: Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Krankenbeförderung ohne Genehmigung der Kasse. Dazu gehören:

  • Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit;
  • Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Grad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Andere Patienten, die regelmäßig behandelt werden (etwa Dialyse, onkologische Strahlentherapie) oder Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes zwingend einen Krankentransport benötigen (Dekubitus, schwer ansteckende Erkrankung), müssen für die Beförderung eine Genehmigung ihrer Kasse einholen.

Damit Patienten, die ambulant operiert werden, nicht schlechter als stationäre Patienten stehen, gibt es einen genehmigungsfreien Ausnahmefall, der laut KBV in der Praxis aber eher selten vorkommt: Wenn durch eine ambulante Op ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann, dann hat der Patient Anspruch auf Krankenbeförderung auch ohne Genehmigung der Kasse. Da die Definition aber eher schwammig ist, rät die KBV auf jeden Fall zum Einholen der Genehmigung.

Bei der Auswahl des Beförderungsmittels müssen Ärzte und Psychotherapeuten das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Grundsätzlich sollten die Fahrten auf Formular 4 vor Beginn der Krankenbeförderung verordnet werden. Nur in Notfällen darf nachträglich verordnet werden, weist die KBV hin.

Die Praxisinformation online unter: http://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Krankenbefoerderung.pdf

Beförderungsmittel

Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten. Beförderungsmittel sind:

  • Taxi oder Mietwagen
  • Krankentransportwagen
  • Rettungswagen bzw. Rettungshubschrauber
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