KBV

Anpassungen und Neuerungen bei Kassenarzt-Formularen

In der kassenärztlichen Formularwelt tut sich wieder einiges. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

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BERLIN. Bei den kassenärztlichen Formularen gibt es Neuerungen. Das teilt die KBV mit. Hier die Änderungen in zeitlicher Reihenfolge:

Ab dem 3. Quartal 2018: Verordnungsformular 9 – Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung eines Kindes: Hier wurden Änderungen im Mutterschutzrecht eingearbeitet, die im vergangenen Jahr in Kraft getreten sind.

Die Schutzfrist nach der Entbindung hat sich auf zwölf Wochen verlängert, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung beantragt.

Das Formular 9 für die ärztliche Bescheinigung wurde um die Möglichkeit, das Vorliegen einer Behinderung zu bestätigen sowie die entsprechende Beantragungsmöglichkeit erweitert.

Ab dem 4. Quartal 2018: Neue Formulare 64 und 65 – Verordnung medizinischer Vorsorge und Attest Kind: Das Formular 64 ist für die Verordnung von Mutter-/Vater-Kind-Kuren vorgesehen. Für das Ausstellen eines ärztlichen Attestes Kind wird das Muster 65 eingeführt.

Die Formulare können dann per Praxisverwaltungssoftware oder per Blankoformularbedruckung ausgestellt werden.

Ab dem 2. Quartal 2019: Verordnungsformular 4 – Krankenbeförderung: Das Verordnungsformular für die Krankenbeförderung (Muster 4) wird neu strukturiert und insgesamt übersichtlicher gestaltet, so die KBV. Die Überarbeitung des Formulars sei aus mehreren Gründen notwendig geworden, teilt die KBV über ihre Praxisnachrichten weiter mit. Dazu gehörten beispielsweise Anpassungen in der Krankentransport-Richtlinie und gesetzliche Änderungen.So nehme das neu gestaltete Formular Bezug auf die neuen Pflegegrade und nicht mehr auf die alten Pflegestufen. Im Zuge oben genannter Änderungen würden der Aufbau und das Format des Formulars angepasst. (ato)

Bedruckung Blankoformulare:

  • Ab dem 3. Quartal 2018: Sieben Formulare dürfen im Duplexverfahren zweiseitig bedruckt werden.
  • Formulare für das Duplexverfahren: Folgende Formulare dürfen ab dem 1. Juli beidseitig bedruckt werden: Muster 12, 13, 14, 15, 18, 56 und 63
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