Bundessozialgericht
Teurer Wechsel von privater zu gesetzlicher Pflege
Wer seine private Pflegeversicherung kündigt, um in die gesetzliche Pflegeversicherung als Familienversicherter zu wechseln, muss eine Wartezeit von zwei Jahren in Kauf nehmen. Vorher hat er keinen Anspruch auf Leistungen.
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Versicherung: Pflegekosten müssen bei neu Familienversicherten eventuell selbst getragen werden.
© Gina Sanders/stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
KASSEL. Wenn langjährig privat Pflegeversicherte wegen Eintritts als Familienversicherter in die gesetzliche Pflegeversicherung wechseln, haben sie dort zwei Jahre lang keine Leistungsansprüche. Denn anders als gesetzlich Pflichtversicherte müssen freiwillig Familienversicherte die entsprechenden Vorversicherungszeiten erfüllen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied.
Es wies damit die Witwe eines zwischenzeitlich verstorbenen Mannes aus Baden-Württemberg ab. Er war seit 2001 bis 2013 ununterbrochen privat pflegeversichert und litt an amyotropher Lateralsklerose. Seine Frau war Versicherte der AOK.
Kündigung angepeilt
Als er wegen seiner Krankheit nicht mehr arbeiten konnte und die Beiträge zu seiner privaten Versicherung nicht mehr aufbringen konnte, bestand die Möglichkeit einer gesetzlichen Familienversicherung bei seiner Frau.
Er kündigte daher seine private Pflegeversicherung und wechselte zum Mai 2013 in die gesetzliche Familien-Pflegeversicherung. Schon Mitte Mai 2013 beantragte er dort Pflegeleistungen. Die AOK-Pflegekasse lehnte dies ab. Der Mann habe die gesetzlich vorgegebenen Vorversicherungszeiten von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nicht erfüllt. Erst nach Ablauf von zwei Jahren – ab Mai 2015 – zahlte die AOK-Pflegekasse Leistungen nach Pflegestufe III bis zum Tod des Mannes Ende Februar 2016.
Mit ihrer Klage verlangte die Witwe rückwirkend Pflegeleistungen auch für die zwei Jahre davor. Laut Gesetz müsse die Vorversicherung nicht erfüllen, wer wegen einer Pflichtversicherung in die gesetzliche Pflegeversicherung eintritt. Dies müsse auch hier gelten.
Dem folgte das BSG jedoch nicht. Laut Gesetz sei von der Vorversicherungsanforderung nur befreit, wer "wegen des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheidet". Das Gesetz unterscheide aber durchweg deutlich zwischen Pflicht- und Familienversicherten. Familienversicherte seien nicht mit neu Pflichtversicherten gleichgestellt.
Sachlich begründeter Unterschied
Der Unterschied sei auch sachlich gerechtfertigt. Denn bei Eintritt einer Pflichtversicherung bestehe gar keine andere Wahl, als in die gesetzliche Pflegeversicherung zu wechseln. Zudem müssten Pflichtversicherte sofort ab dem Wechsel auch Beiträge bezahlen.
Hier hätte der Mann in der privaten Pflegeversicherung bleiben und dort Leistungen beziehen können. Die beitragsfreie Familienversicherung sei nur eingetreten, weil der Mann freiwillig seine private Versicherung gekündigt habe.
Bundessozialgericht
Az.: B 3 P5/16