Landessozialgericht Hessen

Tonerstaub macht nicht generell krank

Veröffentlicht:

DARMSTADT. Will ein Arbeitnehmer seine Atemwegserkrankung wegen einer jahrelangen Belastung durch Tonerpartikel – wie zum Beispiel aus Laserdruckern und Kopiergeräten – am Arbeitsplatz als Berufskrankheit anerkennen lassen, muss er die berufliche Ursache der Krankheit mit einem arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest belegen.

Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Der 63-jährige Kläger aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg hatte knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum gearbeitet. In der 30 Quadratmeter großen Räumlichkeit bearbeitete er täglich Kopier- und Druckaufträge in Höhe von 5000 bis 10.000 Blatt.

Wegen starker Atemwegsbeschwerden beantragte der Mann die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er führte seine Beschwerden auf die Belastung mit Tonerpartikeln zurück.

Doch sowohl der Unfallversicherungsträger als auch das LSG lehnten die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Zwar lägen bei dem Vervielfältiger eine obstruktive Atemwegserkrankung und eine Rhinopathie vor.

Der Mann habe aber nicht nachgewiesen, dass diese Erkrankung auf den Tonerstaub zurückzuführen ist. Allein die Tatsache, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte, führe noch nicht zwangsläufig zu Gesundheitsschäden und daher auch nicht automatisch zur Anerkennung als Berufskrankheit.

So habe der Kläger bereits vor seiner Tätigkeit als Vervielfältiger an Heuschnupfen und Asthma gelitten. Es sei auch nicht klar, in welchem Umfang er dem Tonerstaub ausgesetzt war.

Denn der Arbeitsplatz sei mittlerweile umgestaltet worden. Der Kläger habe sich auch geweigert, einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest durchzuführen, um allergische Reaktionen nachweisen zu können.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Atemwegserkrankung und Tonerstaubbelastung sei daher nicht belegt worden, entschied das LSG. Die Anerkennung einer Berufskrankheit scheide deshalb aus. (fl/mwo)

Az.: L 9 U 159/15

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