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Urteil zu Nahrungsergänzungsmitteln

Trotz Histamin-Intoleranz keine Diaminoxidase auf Kasse

Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel müssen gesetzliche Kassen nicht übernehmen – selbst wenn die Mittel medizinisch indiziert sind. Damit wurde die Klage einer Patientin mit Histamin-Intoleranz abgewiesen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Kassen müssen in der Regel die Kosten ihrer Versicherten für Nahrungsergänzungsmittel nicht begleichen.

Nahrungsergänzungsmittel gibt es in Hülle und Fülle. Die Kassen müssen in der Regel die Kosten ihrer Versicherten dafür nicht begleichen.

© picture alliance / Shotshop | Bassi

Celle. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Nahrungsergänzungsmittel meist auch dann nicht bezahlen, wenn das Mittel im Einzelfall medizinisch indiziert ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Celle in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil zum Enzym Diaminoxidase entschieden.

Es wies damit eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück ab, die an einer Histamin-Intoleranz leidet. Schätzungen zur Häufigkeit dieser Erkrankung reichen von knapp einem bis zu fünf Prozent der Bevölkerung. Als Hormon und Neurotransmitter ist Histamin unter anderem am Immunsystem beteiligt. Es ist in Nahrungsmitteln wie Fisch, Hartkäse, bestimmtem Gemüse und Wein enthalten. Zu viel Histamin wirkt allerdings toxisch, der Körper baut es daher mit Enzymen ab.

Der Klägerin fehlt das am Abbau beteiligte Enzym Diaminoxidase. Sie nimmt dies daher in Kapsel ein, die als Nahrungsergänzungsmittel frei verkäuflich sind. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie, die Kosten zu übernehmen. Die Kasse lehnte dies mit dem Hinweis ab, Nahrungsergänzungsmittel würden generell nicht bezahlt.

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Dagegen klagte die Frau. Ohne die Kapseln könne sie fast nichts essen, oder sie habe Vergiftungen mit Beschwerden wie Herzrasen, Übelkeit und Bauchschmerzen. Für die Kostenübernahme müsse es Ausnahmen geben, wenn Nahrungsergänzungsmittel im Einzelfall medizinisch erforderlich sind.

Einzelfallprüfung gesetzlich nicht vorgesehen

Dem ist das LSG Celle nicht gefolgt. Mit wenigen Ausnahmen seien Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.

Eine Einzelfallprüfung sehe die Arzneimittelrichtlinie gerade nicht vor. Ausnahmen mache die Arzneimittelrichtlinie nur für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Zu diesen Ausnahmen gehöre das Enzym Diaminoxidase nicht.

„Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das begehrte Präparat kostenintensiv ist und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führt“, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil. Zwar sei die gesundheitliche und finanzielle Lage der Klägerin gut nachvollziehbar. „Gleichwohl wird ein Nahrungsergänzungsmittel durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage nicht zum Arzneimittel.“

Die Revision ließ das LSG Celle nicht zu, die Klägerin kann hiergegen aber noch Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen.

Landessozialgericht Celle, Az.: L 16 KR 113/21

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