Betreuungsanordnung

Verdacht auf Psychose reicht nicht

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KARLSRUHE. Allein der von einem Psychiater in einem Gutachten geäußerte Verdacht einer psychischen Erkrankung ist nicht ausreichend für die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Ein selbstständiger Taxiunternehmer hatte seit April 2014 immer wieder bei Behörden wie etwa dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder dem Auswärtigem Amt Anzeigen wegen vermeintlicher Straftaten gestellt. Die Polizei vermutete einen "offensichtlichen Verfolgungswahn". Auf Anregung des Polizeipräsidiums setzte das Amtsgericht Konstanz einen Berufsbetreuer für den Taxiunternehmer ein. Das Landgericht Konstanz schränkte die Betreuung zwar auf einige Aufgabenkreise ein, hielt im Grundsatz aber an ihr fest.

Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück. Denn das Gericht gehe zwar von einer Psychose aus, die Gutachterin äußere aber nur einen entsprechenden "Verdacht". In einem Gutachten müsse aber "mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung vorliegen", fordert der Bundesgerichthof. Dies sei bei lediglich einem Erkrankungs-Verdacht nicht der Fall. Das Landgericht müsse daher eine ergänzende Begutachtung veranlassen. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 622/15

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