Anwalt mit Fehlern

Verjährungspanne verjährt nicht sofort

Nach Beratungsfehlern eines Anwalts haben Ärzte gute Karten, ihre Ansprüche auch später noch geltend zu machen. Denn noch nach drei Jahren können sie Schadenersatz verlangen.

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BREMEN (mwo). Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten pflichtwidrig nicht auf drohende Verjährung hingewiesen hat, kann sich später nicht einfach seinerseits auf Verjährung berufen.

Für Regressforderungen des Mandanten beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst dann, wenn er Anhaltspunkte für den Fehler des Anwalts hat, wie das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 17. Oktober 2012 entschied. Damit haben Bankkunden aus Bremen gut Aussichten auf Prozesskostenhilfe.

Im Streit mit ihrer Bank um ein Darlehen hatten sie im April 2004 eine Kanzlei beauftragt, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Rechtsanwälte betrieben bis August 2005 ein weitgehend erfolgloses Ombudsverfahren.

Um nunmehr Klage einreichen zu können, beantragten sie mit einem neuen Anwalt Prozesskostenhilfe. Dies wurde abgelehnt, weil mögliche Ansprüche bereits Ende 2004 verjährt seien.

Nunmehr wollten die Bankkunden von den Anwälten Schadenersatz fordern - und verlangten wiederum Prozesskostenhilfe, um klagen zu können.

Das Landgericht Bremen lehnte auch dies ab, denn auch für mögliche Ansprüche gegen die Rechtsanwälte sei die hier gültige "regelmäßige Verjährungsfrist" von drei Jahren bereits abgelaufen.

Dem widersprach nun das Oberlandesgericht. Rechtsanwälte könnten nicht ohne Weiteres behaupten, sie hätten ihre Mandanten in der Beratung über alles Wichtige informiert.

Vielmehr könnten sich auch hier erst später Umstände ergeben, aus denen Ansprüche gegen die Rechtsanwälte entstehen. Dazu gehörten insbesondere auch Anhaltspunkte, "die auf eine nicht ordnungsgemäße rechtliche Beratung schließen lassen".

Im konkreten Fall hätten sich für die Mandanten Anhaltspunkte für eine Fehlberatung erst aus der Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergeben. Erst damit beginne daher die Verjährung möglicher Haftungsansprüche gegen die Anwälte.

Das Landgericht Bremen soll daher nun neu und inhaltlich über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts.

Az.: 1 W 37/12

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