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BFH

Verkauf von Zweigpraxen erleichtert

MÜNCHEN (mwo). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat Freiberuflern den steuervergünstigten Verkauf von Betriebsteilen erleichtert. Die neue Rechtsprechung kann auch für Ärzte gelten, die beispielsweise eine Zweigpraxis abgeben.

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Zweigpraxis: Verkauf kann steuervergünstigend sein.

Zweigpraxis: Verkauf kann steuervergünstigend sein.

© ill/sth

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil kann ein solcher "Teilbetriebsverkauf" auch dann steuerbegünstigt sein, wenn sich das Einzugsgebiet mit dem eines beibehaltenen Standorts überschneidet.

Laut Einkommensteuergesetz werden bestimmte "außerordentliche Einkünfte" begünstigt. Nach einer komplizierten Formel werden sie weitgehend aus der Steuerprogression herausgenommen. Dazu kann bei Freiberuflern ein Teilbetriebsverkauf gehören.

Voraussetzung war nach bisheriger BFH-Rechtsprechung, dass der Freiberufler eine bestimmte Tätigkeit vollständig aufgibt, oder dass er sich aus einem "räumlich abgegrenzten Wirkungskreis" vollständig zurückzieht.

Im Streitfall hatte ein Steuerberater zusätzlich zu seinem Stammsitz noch zwei weitere Büros gekauft. Diese lagen nur 22 Kilometer auseinander und hatten daher sich überschneidende Einzugsgebiete.

Der Steuerberater verkaufte eines der neuen Büros mit deutlichem Gewinn. Die für diesen Gewinn geltend gemachte Vergünstigung lehnte das Finanzamt mit Blick auf die bisherige BFH-Rechtsprechung ab.

Mit ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil haben die Finanzrichter ihre Anforderungen jedoch gelockert.

Danach ist eine Überschneidung im Einzugsgebiet zumindest dann nicht schädlich, wenn der Steuerberater das Büro "bis zu dessen Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat". Dies soll nun das Finanzgericht noch prüfen.

Ärzten könnte die neue Rechtsprechung die Entscheidung erleichtern, beispielsweise eine zu verwaisen drohende Landpraxis als Zweigpraxis zu übernehmen. Findet sich dann doch noch ein Nachfolger, muss der Zwischenbesitzer stille Reserven nicht zu einem überhöhten Satz versteuern.

Az.: VIII R 22/09

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