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Justiz

Verwandtschaft bei Gentests tabu

Schranken für Polizei und Justiz: Wenn Fahnder bei Massen-Gentests auf DNA stoßen, die eine Verwandtschaft mit dem Täter nahelegt, müssen sie künftig wegsehen. Dem betroffenen Kläger hilft das Urteil aber nicht.

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Wattestäbchen für DNA.

Wattestäbchen für DNA.

© Malte Christians / dpa

KARLSRUHE. Bei Reihen-Gentest dürfen Kriminalermittler sogenannte Beinahe-Treffer von Verwandten des Gesuchten nicht verwenden. Das Gesetz erlaube allein den Abgleich der DNA-Proben mit der beim Opfer gefundenen DNA, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

Das Besondere an dem Fall: Der wegen Vergewaltigung verurteilte junge Mann, der diese Grundsatzentscheidung jetzt erzwungen hat, fällt selbst nicht unter diese Regelung.

Die Begründung des BGH: Die Ermittler konnten damals nicht davon ausgehen, dass der Abgleich mit Beinahe-Treffern unzulässig ist. Deshalb durften sie dieses Beweismittel verwerten. Auch die Jugendstrafe von fünf Jahren hat damit Bestand.

Vor zwei Jahren hatte der damals Jugendliche in einem niedersächsischen Ort eine Frau brutal vergewaltigt. Da alles darauf hindeutete, dass der Täter aus diesem Ort im Emsland kam, wurde eine DNA-Reihenuntersuchung angeordnet.

Dabei wurden bei rund 2400 Männern Proben entnommen. Die Analyse ergab zwar keine exakte Übereinstimmung mit den Zellspuren, die beim Opfer gefunden worden waren.

Allerdings fanden sich in zwei Proben starke Ähnlichkeiten, die auf eine Verwandtschaftsbeziehung der Männer mit dem Täter schließen ließen. Daraufhin ermittelten die Fahnder in diese Richtung und konnten den Täter ausfindig machen.

Es war der Sohn beziehungsweise Neffe der Männer, die eine ähnliche DNA aufgewiesen hatten. Die Anwälte des Täters hatten den Fall vor den BGH gebracht, weil ihrer Meinung nach die Beinahe-Treffer nicht hätten ausgewertet werden dürfen.

Diese Rechtsauffassung bestätigten die oberersten Richter grundsätzlich - nicht jedoch für den Präzedenzfall.

"Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage im Umgang mit sogenannten Beinahe-Treffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann", heißt es in der Entscheidung. Für künftige Fälle herrsche jetzt aber Klarheit. (dpa)

Az.: 3 StR 117/12

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