Wann dürfen Mieter den Handwerker rufen?

NEU-ISENBURG (kaa). Wasserrohr gebrochen, Fensterscheibe im Winter zu Bruch gegangen - und weder Vermieter noch Hausmeister sind zu erreichen. Ein Fall, in dem Mieter einen Handwerker rufen würden. Doch wer zu schnell einen Auftrag vergibt, bleibt mitunter auf den Kosten sitzen.

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Bei kleinen Schäden, wie dem tropfenden Wasserhahn, müssen sich Mieter unter Umständen erst einmal selbst behelfen.

Bei kleinen Schäden, wie dem tropfenden Wasserhahn, müssen sich Mieter unter Umständen erst einmal selbst behelfen.

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Generell gilt: "In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden", informiert der Deutsche Mieterbund. Der Mieter darf dann den Notdienst rufen. "Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern." Wegen Lapalien wie einem klemmenden Rollladengurt darf der Mieter allerdings keinen Notdienst rufen.

Denn grundsätzlich muss der Vermieter Reparaturkosten tragen. Deshalb vergeben im Normalfall auch der Vermieter selbst oder der Verwalter die Reparaturaufträge. Lediglich Kleinreparaturen bis zur Summe von 75 Euro im Jahr müssen Mieter tragen, sofern der Mietvertrag das vorsieht. Ein typischer Fall: der tropfende Wasserhahn.

Gibt der Mieter selbst eine Reparatur in Auftrag, muss der Schaden eilbedürftig sein. Das ist der Fall, wenn durch Nichtstun weitere Schäden drohen, sei es für die Wohnung oder die Gesundheit der Mieter. Das gilt nicht nur bei Wasserrohrbruch, sondern auch beim Ausfall der Heizung - wenn etwa die Wohnungstemperatur unter 15 Grad Celsius sinkt.

Der Vermieter muss nur notwendige Kosten erstatten.

Auch wenn ein Sturm die Fenster zerstört oder ein Orkan das Dach abdeckt, ist Eile geboten. Genauso wenig muss der Mieter einen Ausfall der Warmwasserversorgung hinnehmen, urteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt (Az.: 4 C 115/90). Lässt der Mieter am undichten Wasserboiler eine Notreparatur vornehmen, nachdem er den Vermieter nicht erreicht hat, kann er die Kosten zurückverlangen, so das Gericht.

Bevor der Mieter Handwerker bestellt, muss er jedoch zwei oder drei Mal bei Vermieter und Verwalter anrufen, möglichst vor Zeugen. Hintergrund: Wohnungseigentümer haben oft feste Verträge mit Handwerkern, vielfach Pauschalverträge. Oder der Hausmeister oder Vermieter pflegt Reparaturen selbst zu erledigen.

Hat der Mieter die Reparatur zu Recht in Auftrag gegeben, muss der Vermieter die Kosten ersetzen, allerdings nur die notwendigen. Der Mieterbund nennt ein Beispiel: "Kann der Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter nicht den Austausch des Heizkörpers bezahlen." Legt der Mieter Geld aus, darf er es mit der Miete verrechnen.

Bei kleineren Verhängnissen muss der Wohnungsmieter mehr Geduld üben. Zumutbar ist, ein paar Tage auf die Gemeinschaftswaschmaschinen zu verzichten. Wer wegen Bagatellen voreilig den Notdienst anrücken lässt, bleibt auf den Kosten sitzen. Liegt kein Notfall vor, darf der Mieter Handwerker erst dann bestellen, wenn der Vermieter "in Verzug" ist. Er muss schriftlich aufgefordert worden sein, die Wohnung bis zu einem bestimmten Tag in Ordnung zu bringen. Am Ende muss der untätige Vermieter die Kosten tragen, die er für eine fachgerechte Instandsetzung auch selbst hätte bezahlen müssen.

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