Versorgungsengpässe

Westfalen-Lippe sieht in Landarztquote einen richtigen Schritt

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KÖLN. Der Hausärzteverband Westfalen-Lippe verteidigt die von Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) auf den Weg gebrachte Landarztquote für das Medizinstudium. Sie allein reiche zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung zwar nicht aus, sei aber ein Schritt in die richtige Richtung, sagt die Verbandsvorsitzende Anke Richter.

Die Landarztquote ist Teil eines Bündels von Maßnahmen der Landesregierung. "Nachdem viel zu lange nichts passiert ist, bewegt sich nun endlich etwas", betont Richter. Verbunden mit anderen Initiativen könne die Quote dazu beitragen, drohende Engpässe in der hausärztlichen Versorgung abzuwenden.

Notwendig sind ihrer Ansicht nach auch die konsequente Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020, die Stärkung der Allgemeinmedizin und der Aufbau der medizinischen Fakultät an der Universität Bielefeld. "Das Ziel muss sein, mehr Allgemeinmediziner auszubilden, denn insbesondere hier herrscht enormer gesellschaftlicher Bedarf", so die Verbandsvorsitzende.

Der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) hat sich dagegen in die Riege der Kritiker der Landarztquote eingereiht. "Die Regelung greift zu kurz, weil der Begriff Landarztquote sich einzig und allein auf die Allgemeinmedizin bezieht", sagt BDI-Präsident Dr. Hans-Friedrich Spies.

Er findet es unverständlich, wie durch die Förderung einer einzelnen Fachgruppe ein generell bestehender Ärztemangel gelöst werden soll. Für den BDI ist klar, dass mehr Studienplätze nötig sind. Das NRW-Gesetz sei offensichtlich mit zu heißer Nadel gestrickt und bedürfe dringend einer Überarbeitung und Korrektur, urteilt er. (iss)

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Kommentare
Dr. Martin P. Wedig 10.07.201814:44 Uhr

Artikel 12 Grundgesetz



(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Dr. Hartwig Raeder 19.06.201807:51 Uhr

Definition

Bislang fehlt jede Legaldefinition des Landarztes.

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