AU-Schein ohne Arztbesuch
Wettbewerbszentrale geht gerichtlich gegen au-Schein.de vor
Bad Homburg/Hamburg. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat beim Landgericht Hamburg Klage gegen das Telemed-Start-up Dr. Ansay AU-Schein GmbH eingereicht. Das Unternehmen vermarktet die Möglichkeit, Krankschreibungen online anzufordern (www.au-Schein.de). Der Service ist privat zu bezahlen.
Die Wettbewerbszentrale stößt sich an gleich zwei Praktiken des Hamburger Start-ups: Zum einen verstoße die Bewerbung einer Fernbehandlung gegen das einschlägige Werbeverbot in Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetzes. Mit dieser Argumentation hatte die Zentrale Mitte Juli bereits in einem Verfahren gegen den Privatversicherer Ottonova erstinstanzlich Erfolg. Zum Zweiten monieren die Bad Homburger Wettbewerbshüter die Werbeaussage „100% gültiger AU-Schein“. Die sei insoweit irreführend, als die AU auf Bestellung zwar die formalen Voraussetzungen zur Vorlage beim Arbeitgeber erfülle, vermutlich jedoch arbeits- und berufsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Nachdem die AU Schein GmbH auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, müssen jetzt die Richter ran.
Unterdessen läuft die Portfolio-Expansion bei AU-Schein auf Hochtouren. Bis vor Kurzem konnten Kunden nur im Falle einer Erkältung oder bei Regelschmerzen eine AU anfordern. Inzwischen listet das Unternehmen auf seiner Website weitere Indikationen auf: Migräne, Rückenschmerzen und Stress. (cw)







![Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7]. Pfizer Deutschland GmbH](/Bilder/Muster-16-DiGA-Verordnungen-sind-als-Gebuehr-frei-zu-209550.jpg)


