Notfallsanitätergesetz

Arztvorbehalt erhitzt weiter die Gemüter

Der Änderungsantrag der Koalition zum Notfallsanitätergesetz erhitzt die Gemüter. Dabei wolle man gar nicht am Arztvorbehalt kratzen, betonen Vertreter des Rettungsdienstes. Vielmehr gehe es um größere Rechtssicherheit.

Von Thomas Hommel Veröffentlicht:
Sollen Notfallsanitäter zur „Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt“ sein? Darum dreht sich der Streit.

Sollen Notfallsanitäter zur „Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt“ sein? Darum dreht sich der Streit.

© Harry Walker / mauritius images

Berlin. Der Streit über die geplante Änderung am Notfallsanitätergesetz hält an. Das Problem der fehlenden Rechtssicherheit für die Notfallsanitäter werde mit der Festschreibung des Arztvorbehalts nicht umschifft, erklärte der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) anlässlich der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages am Montag. Das Rechtsproblem bleibe bestehen.

Dieses liegt laut Experten im Kern darin, dass Notfallsanitäter beim Eintreffen am Unfallort unmittelbar Hilfe leisten und zuweilen auch invasive Eingriffe vornehmen müssen, noch bevor der Notarzt anwesend ist. Die Verantwortung liegt dann beim Notfallsanitäter, was bislang aber rechtlich nicht sauber geregelt ist.

Diese Grauzone führe dazu, dass Notfallsanitätern „Versicherungsleistungen mit Verweis auf den Heilkundevorbehalt vorenthalten werden“, schreibt der DBRD in seiner Stellungnahme zur Anhörung. Die Behauptung, eigenverantwortliche getroffene Entscheidungen stellten eine Belastung für den Notfallsanitäter dar, sei „falsch.“ Die Belastung erwachse vielmehr aus der „aktuell vorliegenden Rechtsunsicherheit“.

Sanitäter sollen mehr Kompetenzen erhalten

Im Zentrum der Anhörung stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Berufsgesetz für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten. An diesen Entwurf ist ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Notfallsanitätergesetz angeflanscht.

Union und SPD lehnen es darin ab, Sanitätern weiterreichende Kompetenzen zwecks selbstständiger Ausübung von Heilkunde zu übertragen. Zuvor hatte sich der Bundesrat für diesen Schritt ausgesprochen – auch, um Sanitätern zu mehr Rechtssicherheit zu verhelfen und die beschriebene rechtliche Grauzone aufzulösen.

Laut Länderkammer sollen Notfallsanitäter „zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt“ sein, solange keine ärztliche Hilfe vor Ort ist und sich ein Patient in lebensgefährdetem Zustand befindet. Gemeint ist etwa die Punktion eines Spannungspneumothorax oder das Spritzen von Glukose bei Unterzuckerung, ohne dass ein Arzt anwesend ist.

Mehrere Verbände, darunter die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie, lehnen eine Aufweichung des Arztvorbehalts ab. Eine Substitution könne Patienten gefährden und führe im Schadensfall zur Frage, wer die juristischen Konsequenzen trage.

Der Berufsverband Rettungsdienst betont dagegen, dass der Notfallsanitäter bis zum Eintreffen des Arztes am Unfallort den Gesundheitszustand der erkrankten oder verletzten Personen beurteilen und über die Notwendigkeit erforderlicher Maßnahmen entscheiden müsse. Dies finde „niemals in Delegation“ statt.

„Nicht ärztliche Tätigkeiten ersetzen“

Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) wiederum hält Sorgen, der Arztvorbehalt könne mit dem Vorstoß der Länderkammer für mehr Kompetenzen der Sanitäter aufgeweicht werden, für unberechtigt. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung des Bundesrats würde den Handlungsspielraum der Notfallsanitäter „nicht inhaltlich erweitern oder gar ärztliche Tätigkeit ersetzen“. Die Änderung würde lediglich höhere Rechtssicherheit bewirken.

Die mit dem Änderungsantrag der Koalition vorgeschlagene alleinige Erteilung von weiteren standardisierten und delegierten Handlungsoptionen werde diesem Ziel dagegen nicht gerecht, schreibt das BRK. Die Rettung von Menschenleben in kaum planbaren Situationen lasse sich „nicht in Standards abbilden“.

Das „Risiko einer Strafbarkeit“ lasse sich nur vermeiden, wenn den Notfallsanitätern heilkundliche Maßnahmen zur Lebensrettung erlaubt seien.

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