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Berufsausübungsgemeinschaft

Die Krux mit bestehenden Arbeitsverträgen

In Sachen Arbeitsverträge tappen Praxiskäufer, aber auch die Gründer von Berufsausübungsgemeinschaften oft gleich in mehrere Fallen. Denn sie können bestehende Verträge nicht einfach - wie oft vermutet - auflösen.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Die Gründung einer Kooperation ändert an Altverträgen der MFA nichts.

Die Gründung einer Kooperation ändert an Altverträgen der MFA nichts.

© FM2 / fotolia.com

SALZGITTER. Ob ein Arzt eine Einzelpraxis kauft oder seine Praxis per Gesellschaftsvertrag in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einbringt - bestehende Verträge mit dem Praxispersonal laufen erst einmal weiter.

Das kann vor allem dann heikel werden, wenn der Veräußerer oder Arzt, der in die BAG einsteigt, Medizinische Fachangestellte vergessen hat, die sich gerade im Erziehungsurlaub befinden.

Im Fall der Einzelpraxisübernahme sind die rechtlichen Vorschriften ziemlich eindeutig: Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet den Praxiskäufer, die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen.

Andere Vereinbarungen zwischen dem verkaufenden Arzt und den MFA sind schlichtweg unwirksam.

Praxisinhaber und -käufer können sich allenfalls im Innenverhältnis - also in der Gestaltung des Kaufvertrages - über einen finanziellen Ausgleich für den Käufer einigen.

Etwa wenn der Praxisnachfolger Personal ungewollt übernehmen muss oder im Falle der Kündigung eine Abfindung zu zahlen hat.

Jeder Arzt nimmt sein Personal mit

Wollen sich Ärzte zu einer BAG zusammenschließen und werden dazu verschiedene Einzelpraxen per Gesellschaftsvertrag zusammengeführt, sieht die Lage schon etwas anders aus. An sich handelt es sich hier ja nicht um einen Kaufvertrag.

Aber: Ein Gesellschaftsvertrag, durch den Einzelpraxen zusammengeführt werden, beinhaltet immer auch, die Arbeitsverträge der Einzelpraxen zu übernehmen und mit allen Rechten und Pflichten gemeinsam als Arbeitgeber in diese einzutreten.

Denn, die Einbringung einer Einzelpraxis in eine BAG gilt als Betriebsübergang im Sinne des Paragrafen 613a BGB. Und danach gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse nun einmal auf alle Partner über.

Doch was passiert mit MFA, die sich im Erziehungsurlaub befinden? Und über die ein Praxisnachfolger - weil der derzeitige Praxischef die MFA nicht mehr im Blick hatte - vorab überhaupt nicht informiert wurde?

Hier gilt es, sich in jedem Fall vor Unterzeichnung des Kaufvertrages auch alle noch laufenden Arbeitsverträge der Praxis vorlegen zu lassen. Wobei zu bedenken ist: Ein Arbeitsvertrag ist auch dann gültig, wenn er nur mündlich geschlossen wurde.

Ob der Praxisveräußerer nun die MFA im Erziehungsurlaub vergessen hat oder nicht, auch dieses Arbeitsverhältnis geht auf den Praxisnachfolger über.

Für die Gründung einer BAG gilt dies gleichfalls: Ruhende Arbeitsverhältnisse, wie etwa von MFA in Elternzeit, lassen sich zwar aktuell keinem konkreten Arbeitsplatz zuordnen, gehen aber bei einem Betriebsübergang mit über.

Mütter haben zusätzlich Anspruch auf Teilzeitarbeit

Dabei hat die Arbeitnehmerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht nur Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Wozu sie übrigens nicht die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt.

Nach Paragraf 15 Abs. 5 BEEG hat sie zudem das Recht, die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit fortzusetzen. Die Arbeitnehmerin kann zudem einen Antrag auf weitere Reduzierung der Wochenarbeitsstunden stellen.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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