Zu schnell gefahren: Kein Fahrverbot für Existenzgründer
WUPPERTAL (eb). Bei einem Existenzgründer kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn er den Führerschein zur Ausübung seiner Tätigkeit zwingend braucht. Das hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.
Im konkreten Fall wollte sich ein Empfänger des Arbeitslosengeldes I selbstständig machen und hatte bereits sämtliche Anträge auf Gründungszuschüsse ordnungsgemäß beantragt. Das Arbeitsamt verlangte jedoch, dass er einen gültigen Führerschein der Klasse 3 besitzt.
Der dreifache Familienvater wurde aber auf einer Autobahn mit 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt, aufgrund dessen sowohl eine Geldbuße als auch ein Monat Fahrverbot verhängt wurde.
Der Familienvater ging gegen den Bußgeldbescheid vor. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, von der Verhängung des Fahrverbots könne abgesehen werden, wenn sie für den Raser eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.
Dies sei beispielsweise bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes der Fall. Da der Familienvater sein Auto benötige, um seiner Tätigkeit (z. B. Kundenakquise) nachgehen und damit seine Familie ernähren zu können, würde das Fahrverbot seine Existenz gefährden. Als Ausgleich dafür sei aber die Geldbuße anzuheben.
Az.: 26 OWi 623 Js 1901/10 - 267/10