Urteil

„Geänderte Rezeptur“ ist keine Werbung

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MÜNCHEN. Der auf einer Arzneimittelpackung aufgebrachte Hinweis „geänderte Rezeptur“ stellt keine Werbung, sondern sachbezogene Information dar und ist daher zulässig. So urteilte kürzlich das Landgericht München II in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Verfahren (Az. 2 HK O 513/19).

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale interpretieren Verbraucher den Hinweis im Sinne von „verbesserte Rezeptur“. Das aber sei Werbung, die arzneimittelrechtlich auf der Packung nicht erlaubt ist. Doch das Landgericht sah in dem Hinweis nur eine sachdienliche Information, die Verbraucher dazu animiere, die Gebrauchsinformation zu lesen.

Die Wettbewerbszentrale will die Urteilsgründe nun prüfen und danach entscheiden, ob sie Berufung einlegt. (cw)

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