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Ärzte und Doping - das sind die Konsequenzen

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Prinzipiell müssen Ärzte, die beim Doping mitgewirkt haben, damit rechnen, dass ihre Handlungen mit dem ärztlichen Berufsrecht kollidieren. Im Fall der beiden Freiburger Ärzte Lothar Heinrich und Andreas Schmidt, die am Mittwoch in getrennten Erklärungen ihre Beteiligung an Doping im Radrennsport zugegeben haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft. Welche strafrechtlich relevanten Tatsachen die staatlichen Verfolgungsbehörden zutage fördern, das muss die zuständige Landesärztekammer Baden-Württemberg in Stuttgart zunächst abwarten.

Erst nach Abschluss dieser staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen - infrage käme zumindest der Straftatbestand der Körperverletzung - und nach Abschluss des Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit würde die Ärztekammer ärztliches Fehlverhalten unter berufsrechtlichen Aspekten würdigen können. Als Sanktionen könnte das Berufsgericht einen Verweis aussprechen, das aktive oder passive Wahlrecht entziehen oder auch Geldbußen aussprechen.

Als weitere Sanktion gegen Ärzte ist - im vorliegenden Fall momentan nur hypothetisch - der Entzug der ärztlichen Approbation möglich. Dies wiederum entscheidet in Baden-Württemberg der Regierungspräsident in Stuttgart. (HL)

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