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Verwaltungsgericht

Kein Corona-Impfzertifikat nach Sputnik-Impfung

Ärzte dürfen nicht allen gegen Corona geimpften Menschen auf Wunsch auch ein Impfzertifikat ausstellen. Maßgeblich ist, mit welchem Impfstoff sie geimpft wurden, betont ein hessisches Gericht.

Veröffentlicht:

Kassel. Eine Impfung mit dem russischen Vakzin „Sputnik V“ führt nicht zu den sonst mit einer Corona-Impfung verbundenen Vorteilen. Betroffene haben keinen Anspruch auf ein deutsches Impfzertifikat, wie jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschied. Denn „Sputnik V“ habe keine Zulassung in Deutschland.

Damit wies der VGH den Eilantrag eines Mannes aus dem Landkreis Fulda ab. Er war im Mai 2021 in Moskau und dann im Juli in San Marino mit „Sputnik V“ geimpft worden. Der Landkreis lehnte es ab, den beantragten Impfnachweis auszustellen.

Dies hat auch der VGH Kassel nun bestätigt. Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sei der vollständige Impfschutz nur zu bescheinigen, wenn ein oder mehrere der vom Paul-Ehrlich-Institut im aufgelisteten Impfstoffe verwendet wurden.

Der russische Impfstoff „Sputnik V“ sei in der Bundesrepublik Deutschland aber nicht zugelassen und entsprechend vom Paul-Ehrlich-Institut auch nicht aufgelistet, betonte der VGH. Auch EU-Recht verpflichte Deutschland nicht zur Ausstellung eines Impfzertifikats. (mwo)

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az.: 8 B 1885/21

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