Mehnert-Kolumne

Öffentlicher Dienst steht Diabetikern offen

Von Prof. Hellmut Mehnert Veröffentlicht:

Prof. Hellmut Mehnert

Arbeitsschwerpunkte: Diabetologie, Ernährungs- und Stoffwechselleiden: Diesen Themen widmet sich Prof. Hellmut Mehnert seit über 50 Jahren.

Erfahrungen: 1967 hat er die weltweit größte Diabetes-Früherfassungsaktion gemacht sowie das erste und größte Schulungszentrum für Diabetiker in Deutschland gegründet.

Ehrung: Er ist Träger der Paracelsus-Medaille, der höchsten Auszeichnung der Deutschen Ärzteschaft.

Gut eingestellte Diabetiker sind eigentlich als "bedingt gesund" anzusehen und können damit praktisch alle Berufe ausüben. Ist die Krankheit daher heute noch per se eine Behinderung? Fakt ist, dass es für den Behinderungsgrad bei Diabetes eine verbindliche Skala gibt.

Weil die Erwerbsminderung abhängig von der beruflichen Tätigkeit unterschiedlich ausfallen kann, wird die Einschränkung heute vernünftigerweise nicht mehr als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), sondern als Grad der Behinderung (GdB) angegeben.

- Ein GdB von 0 bis 10 von Hundert (v. H.) besteht dabei für die mit Diät oder mit Diät plus orale Antidiabetika gut einstellbaren Patienten.

- GdB 20 v. H. gilt für weniger gut einstellbare Betroffene mit größeren Toleranzschwankungen.

- GdB 30 v. H gilt für Patienten, die mit Insulin plus Diät ohne Komplikationen einstellbar sind.

- GdB 40 bis 60 v. H. gilt für Patienten, die mit Insulin schwer einstellbar sind. Dies trifft besonders bei bereits im Kindesalter aufgetretener Krankheit zu.

- Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie, Makroangiopathie und andere Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.

Kein genereller Ausschluss

Auch für Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst mit Pensionsanspruch kommen de facto alle arbeitsfähigen Diabetiker in Betracht, die gut eingestellt und kontrolliert sind.

In den Richtlinien für die Einstellung in den Staatsdienst oder bei vergleichbaren Institutionen wird nämlich ausdrücklich betont, dass hier ein genereller Ausschluss von Diabetikern nicht gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich sollen die Bewerber allerdings frei von Komplikationen an Augen und Nieren sein. Einzelne Mikroaneurysmen am Augenhintergrund oder eine Mikroalbuminurie müssen allerdings nicht unbedingt ein Ausschlussgrund sein.

Je nach Art der Tätigkeit sind häufige Blutzuckerselbstkontrollen wichtig, und die Therapieform ist zu berücksichtigen. Patienten unter Therapie mit Insulin oder unter Sulfonylharnstoffen sollten keine Tätigkeiten verrichten, bei denen eine Unterzuckerung für sie selbst und Andere gefährlich werden kann, wie zum Beispiel am Steuer eines Busses oder eines anderen Verkehrsmittels.

Ärztliches Zeugnis erforderlich

Bewerber brauchen für die Einstellung ein ärztliches Zeugnis über die Qualität der Stoffwechselführung, die Kooperationsbereitschaft und die regelmäßigen Selbstkontrollen. Die Insulindosis sollte heute - entgegen früheren Richtlinien - bei der Beurteilung keine Rolle mehr spielen.

Insulinresistente Patienten mit Typ-2Diabetes sind mit hohen Insulindosen ja in der Regel stabiler einzustellen, als Patienten mit Typ-1-Diabetes und niedrigen Insulinmengen.

Wichtig bei Bewerbern für den Öffentlichen Dienst ist eine individuelle Beurteilung mit ausreichender Dokumentation des ausgeglichenen Stoffwechsels. Es empfiehlt sich, einen Diabetologen für eine fachärztliche Begutachtung heranzuziehen.

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