Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Teilgemeinschaftspraxis in Nordbaden nicht mit Radiologen zusammen gehen darf, 'soweit deren Beitrag nicht über das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht'.