Impfaktion in Berlin

Senat begrenzt Haftung von Ärzten in Impfzentren

In Berlin werden dringend Ärzte gesucht, die in Impfzentren oder für mobile Impfteams arbeiten. Bisher bremsen Vorgaben für die Berufshaftpflicht Ärzte daran, sich freiwillig zu melden. Jetzt liegt eine Lösung auf dem Tisch.

Madlen SchäferVon Madlen Schäfer Veröffentlicht:

Berlin. In Berlin werden nach wie vor dringend Ärzte gesucht, die in den geplanten Impfzentren Dienst tun möchten. Über 800 Ärzte haben sich hierfür bei der KV Berlin bereits gemeldet. Ihnen wird die Entscheidung, sich freiwillig zu melden, nun durch eine Haftungsbegrenzung vom Land Berlin erleichtert.

Pro Tag müssen für die mobilen Impfteams 32 Tagesschichten besetzt werden, bei den Impfzentren sind es pro Tag jeweils 180 Schichten. „Wir freuen uns über jede Kollegin und jeden Kollegen, der uns dabei unterstützt, die Berliner Bevölkerung zu impfen“, sagt der KV-Vorstand.

Allerdings müssen Ärzte bestimmte Voraussetzungen erfüllen: „Aktuell benötigen Ärzte und auch Nicht-Vertragsärzte, die sich anmelden, eine Berufshaftpflichtversicherung“, teilt die KV auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“ mit.

Dies hinderte bisher einige Ärzte an einem Impf-Einsatz. Das zeigt das Beispiel des Chirurgen Hans-Werner Pfeifer. Der 68-Jährige habe Zeit, um beim Impfen zu helfen, aber durfte es nicht, weil er kein Mitglied der KV ist und deshalb eidesstattlich versichern muss, eine Berufshaftpflichtversicherung zu besitzen, die für Impfschäden aufkomme.

Land Berlin stellt Ärzte von Schadensersatzansprüchen frei

Nun hat sich die Senatsverwaltung für Gesundheit mit der KV Berlin auf eine Haftungsbegrenzung geeinigt. Diese greift bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bei einem etwaigen Schaden nicht aufkommt. Das teilte die KV in einem Newsletter an ihre Mitglieder mit.

Ferner stelle das Land Berlin Ärzte von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen durch Dritte frei, soweit die Haftpflichtversicherung einen entstandenen Schaden nicht abdecke.

„Das bedeutet, dass ein möglicher Schadensfall der Haftpflichtversicherung zu melden ist und ein Haftungsrisiko der Ärzte unabhängig hiervon auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist“, heißt es weiter. Das bezieht sich auf Schäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Impfzentren oder mobilen Impfteams entstehen können. Dennoch empfiehlt die KV dringend, der Haftpflichtversicherung die Tätigkeit im Rahmen der Impfkampagne zu melden.

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