Aufbereitung - mal erlaubt, mal streng verboten

BRÜSSEL (spe). Die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten wird in Europa vollkommen uneinheitlich gehandhabt. Das hat eine Umfrage der Europäischen Kommission in den 27 Mitgliedstaaten der EU ergeben. Geäußert haben sich Politiker, Hersteller von Medizinprodukten, Wiederaufbereiter sowie Ärzte, Kliniken und andere interessierte Kreise.

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Deutlich wurde dabei zum Beispiel, dass nur in knapp der Hälfte aller Länder (46,5 Prozent) eine rechtliche Grundlage für die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten existiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass überall dort, wo es entsprechende Gesetze gibt, grundsätzlich auch medizinische Einmalprodukte wiederaufbereitet werden dürfen. In Frankreich beispielsweise ist dies verboten.

Aufbereitet wird meist in ärztlichen Einrichtungen

Die Befragung ergab außerdem, dass rund 90 Prozent aller für den mehrfachen Gebrauch bestimmten Produkte in den ärztlichen Einrichtungen wiederaufbereitet werden. Für die übrigen zehn Prozent zeichnen externe Anbieter verantwortlich. Für die Wiederaufbereitung von Einmalprodukten lieferte die Umfrage keine entsprechenden Daten.

41 Prozent der Befragten sind jedoch der Ansicht, dass die meisten der für den einmaligen Gebrauch bestimmte Medizinprodukte (84 Prozent), wie Ballonkatheter, flexible Endoskope oder Instrumente zur minimalinvasiven Chirurgie, nicht ohne gesundheitliche Risiken für die Patienten wiederaufbereitet werden können.

Dies gelte es - auch mit Blick auf mögliche Kosteneinsparungen durch die Wiederaufbereitung teurer Einmalprodukte - zu berücksichtigen, da beim Einsatz unzureichend wieder gebrauchsfähig gemachter Produkte Infektionen, erneute Krankenhausaufenthalte und somit zusätzliche Kosten für das Gesundheitswesen drohten, so ein weiteres Ergebnis der Untersuchung.

Industrie sieht hohes Einsparpotenzial

Die Wiederaufbereitungsindustrie beziffert das Einsparpotenzial auf bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten für Medizinprodukte. Knapp ein Drittel der Befragten (29,42 Prozent) meint, dass der Wiederaufbereiter für die von ihm wieder gebrauchsfähig gemachte Einmalprodukte haften sollte und nicht der Hersteller oder die medizinische Einrichtung und der Arzt.

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