Entwurf

Corona-Impfverordnung: Arztpraxen kompetent und patientennah

Der Einstieg der Arztpraxen in die Kampagne zeichnet sich im Entwurf der neuen Coronavirus-Impfverordnung ab. Man wolle die „spezifische Kompetenz und Patientennähe“ der niedergelassenen Ärzte nutzen.

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Berlin. Die Regierung bereitet die Aufnahme der Arztpraxen und der Betriebsärzte in die Impfkampagne vor. Im Entwurf der neuen Coronavirus-Impfverordnung, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, sind die Praxen und mit Einschränkungen auch die Betriebsärzte als eigenständige Leistungserbringer bei der Corona-Impfung aufgeführt.

Damit können sie nach Inkrafttreten der Verordnung Impfstoff auf dem regulären Weg über die Apotheken beziehen. Bislang sind Arztpraxen lediglich als Satelliten der Impfzentren genannt und beziehen in der Regel von dort Impfstoff. Die Verordnung soll zum 1. April in Kraft treten.

Der Entwurf zielt ausdrücklich darauf ab, die „spezifische Kompetenz und Patientennähe“ der niedergelassenen Ärzte zu nutzen, um immobile Patienten in allen Priorisierungsgruppen besser als aktuell möglich zu erreichen. Zudem könnten Patienten mit Vorerkrankungen im Rahmen ohnehin erforderlicher Praxisbesuche geimpft werden.

Praxis-Impfdaten an das RKI senden

Die im Auftrag der Impfzentren tätigen Arztpraxen sollen dem Entwurf zufolge ab 1. April täglich die Anzahl der Impfungen dem Robert Koch-Institut (RKI) mitteilen. Dabei sollen das Impfdatum, die Postleitzahl der Praxisinhaber, der jeweilige Impfstoff sowie eine Altersangabe übermittelt werden. Dafür soll die Einordnung in über oder unter 60 Jahre reichen. Zudem soll bei der Meldung nach Erst- und Zweitimpfungen differenziert werden. Die ab April in die Kampagne einsteigenden Praxen sollen die Daten im Zuge der Abrechnung über die KVen melden, die sie wiederum im Rahmen der Impfsurveillance an das RKI weiterleiten.

Während für die niedergelassenen Ärzte bereits ein Honorargerüst für die Impfungen steht, sind im Entwurf die Vergütungen für den Apothekengroßhandel und die Apotheken noch durch Platzhalter gekennzeichnet. (af)

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