Schwermetall im Spielzeug

Deutsche Grenzwerte setzen sich durch

Wer hat mehr zu sagen, die EU-Kommission, oder die Nationalstaaten? Das hat der EuGH nun zugunsten Deutschlands entschieden - im Fall von Schwermetall-Grenzwerten bei Kinderspielzeug.

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LUXEMBURG. Die deutschen Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug bleiben vorerst bestehen. Das hat der Vizepräsident des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Koen Lenaerts, am Donnerstag (19. Dezember) in einem Eilverfahren entschieden.

Hintergrund ist die neue Spielzeugrichtlinie der EU aus dem Jahr 2009. Sie legt neue Grenzwerte für verschiedene chemische Stoffe fest, auch für die Schwermetalle Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber.

Diese EU-Grenzwerte sind mit den bisherigen deutschen Regelungen nicht direkt vergleichbar. Die deutschen Standards stellen stärker auf die Bioverfügbarkeit ab.

Deutschland will seine eigenen Standards beibehalten, weil sie den Kindern einen besseren Schutz böten. Dem stimmte die EU-Kommission nur übergangsweise bis zum 21. Juli 2013 für Blei und Barium zu.

Deutschland klagte und beantragte eine einstweilige Anordnung, um die bisherigen Regelungen bis zu einem rechtskräftigen Urteil beibehalten zu können.

Dem gab am 15. Mai 2013 der Präsident des EuG, Marc Jaeger, statt. Der Streit um "richtige" Grenzwerte werfe "hochtechnische und komplexe Fragen auf" und sei daher auf die Schnelle nicht zu klären. Deutschland habe seine Sicht aber nachvollziehbar begründet.

Lenaerts wies nun das im Eilverfahren eingelegte Rechtsmittel der EU-Kommission ab. Zwischen Deutschland und der Kommission sei umstritten, welche Grenzwerte den Kindern einen besseren Schutz bieten. Im Eilverfahren lasse sich dieser Streit nicht klären.

Letztlich gehe es der Kommission ohnehin nicht um den Gesundheitsschutz, sondern um die Durchsetzung einheitlicher Grenzwerte in der EU. Die gesundheitlichen Argumente Deutschlands wögen demgegenüber schwerer.

Danach kann Deutschland seine bisherigen Grenzwerte zumindest bis zum Urteil in der Hauptsache beibehalten. Mit einem Urteil des erstinstanzlichen EuG ist nicht vor 2015 zu rechnen. Dagegen kann die unterlegene Seite dann noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. (mwo)

Az.: C 426/13

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