Urteil

Hund und Katze sind keine Heilmittel

Sozialgericht Dortmund entscheidet: Tierhaltung zählt nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse.

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DORTMUND. Haustiere können zwar gut für die psychische Gesundheit sein, dennoch müssen gesetzliche Krankenkassen nicht für die Kosten der Tiere aufkommen. Mit Ausnahme von Blindenführhunden ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil.

Die Klägerin hatte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für die Haltung ihres Hundes und ihrer Katze beantragt. Sie verwies darauf, dass sie wegen sexueller Nötigung und „Überbeanspruchung am Arbeitsplatz“ in psychotherapeutischer Behandlung sei und die Tiere deshalb für ihre psychische Genesung dringend emotional benötige. Die Krankenkasse müsse daher für die Tierhaltungskosten aufkommen, forderte sie.

Futter, Hundesteuer und Versicherung summierten sich laut Halterin auf 235 Euro im Monat. Ohne Unterstützung der Krankenkasse müsse sie die Tiere abgeben, was zu einer Dekompensation und einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werde, so die Klägerin.

Doch für die Übernahme der Haltungskosten für die Haustiere gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, entschied das Sozialgericht Dortmund. Tiere seien nicht als Hilfs- oder Heilmittel zu qualifizieren. Denn die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Nur weil sie sich positiv auf die Psyche auswirken können, seien sie noch nicht Teil einer Krankenbehandlung.

Auch würden die Haustiere keine Behinderung ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen, so das Gericht. Eine Ausnahme sei hier lediglich der Blindenführhund, für den die Krankenkasse deshalb auch aufkommen müsse. (fl/mwo)

Urteil des Sozialgerichts Dortmund:

Az.: S 8 KR 1740/18

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