Kommt der große Honorarwandel?

In Sachen Honorar wird es für Vertragsärzte nun spannend: KBV und KVen haben die Frage zu klären, ob die Honorarsystematik nun komplett umgewälzt wird. Oder bleiben die RLV bestehen? Und auch bei den Leistungsziffern soll nachgebessert werden. Nur auf allzu schnelle Lösungen sollten Ärzte nicht hoffen.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Die Honorarmacht der Regionen bleibt begrenzt.

Die Honorarmacht der Regionen bleibt begrenzt.

© Schmeling / fotolia.com / sth / sb

Mit mehr Geld können Vertragsärzte im nächsten Jahr erst einmal nicht rechnen. Und das liegt nicht nur daran, dass in den Behandlungsbedarf 2012 die tatsächliche Entwicklung der Morbidität nicht einfließt.

Bevor sich irgendwo etwas in Richtung Förderung einzelner Leistungen oder auch in Sachen regionale Honorarverteilung ändern kann, ist die KBV am Zug - und damit ist im ersten Halbjahr 2012 kaum mit Honoraränderungen zu rechnen. Dann aber könnte sich das System gewaltig wandeln.

Die wohl einschneidendste Neuerung, die das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) bringt, ist, dass es keine gesetzliche Verpflichtung mehr für die Bildung von Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) gibt.

Das Gesetz schreibt in Paragraf 87b Absatz 2 SGB V lediglich vor, dass der Verteilungmaßstab Regeln vorzusehen hat, die verhindern, dass Ärzte ihre Tätigkeit innerhalb des Versorgungsauftrags übermäßig ausweiten.

Die KBV-Mauern stehen fest

Außerdem müssen die Ärzte eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe ihres zu erwartenden Honorars erhalten. Der bisherige Passus mit den RLV entfällt komplett.

Das bestätigen auf Nachfrage auch die KVen. Ob die RLV aber tatsächlich entfallen, hängt nach Ansicht etwa der KV Saarland wesentlich davon ab, welche Vorgaben zur Mengensteuerung die KBV bestimmen wird.

Denn bei allem Spielraum, den das neue Gesetz den KVen wieder bei der Honorarverteilung gibt, rüttelt es nicht an den Mauern der KBV als oberste Instanz für die Honorarregeln.

So erteilt der Gesetzgeber in Paragraf 87 b Abs. 4 SGB V der KBV den Auftrag, die Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die haus- und fachärztliche Versorgung sowie Vorgaben zur Mengensteuerung zu erarbeiten. Und an diese Vorgaben seien die KVen gebunden, erklärt der Vorstand der KV Saarland Dr. Gunter Hauptmann.

Alternative zu den Regelleistungsvolumina

Das mag sein, aber - das zumindest ist die Sichtweise der KV Rheinland-Pfalz (KV RLP) - die bisherige RLV-Systematik sei nur eine mögliche Option zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Mengenbegrenzung und Kalkulationssicherheit.

Jede KV müsse für sich entscheiden, ob sie die RLV-Systematik fortführe oder nicht. Die KV RLP will sich in jedem Fall von den RLV befreien.

Und sie nennt auch ein alternatives System - ohne sich bereits auf dessen Anwendung festzulegen: Die künftige Kalkulationsbasis könnte, wie bereits in der Vergangenheit in einigen KVen, in einem dynamischen Individualbudget bestehen.

Damit würde sich die Abstaffelungsgrenze nach dem Punktzahlvolumen der Praxis im Vorjahr richten. Darüber hinaus sind laut der KV RLP weitere fallzahlunabhängige Systeme, etwa Zeitkontingente, denkbar.

Die KV Saarland hingegen bleibt eher skeptisch: "Es bleibt aus unserer Sicht abzuwarten, ob der regionalen Ebene überhaupt ein Spielraum zur Honorarverteilung übertragen wird", sagt Hauptmann.

Dass die regionale Honorarverteilung Vorteile bringt, halten indes einige KVen für möglich. In der KV Schleswig-Holstein und der KV Baden-Württemberg glaubt man, die Honorarverteilung dadurch flexibler und bedarfsgerechter gestalten zu können und will auch Berufsverbände in neue Regelungen einbeziehen.

Bei den EBM-Pauschalen will die KBV aufräumen

Was sich in jedem Fall ändern wird - das will nicht nur das Gesetz so, sondern das haben auch die KBV-Vorstände Dr. Andreas Köhler und Dr. Carl-Heinz Müller in der KBV-Vertreterversammlung im Dezember klar gesagt -, ist der EBM. Künftig sollen die Pauschalen weiter differenziert und wo möglich abgebaut werden.

Damit könnten Ärzte wieder Leistungen, die bislang mit den Pauschalen abgegolten waren, abrechnen. Aber: Das Honorar für die Einzelleistungen fließt natürlich ebenfalls aus der morbiditätsorientierten und gedeckelten Gesamtvergütung.

Außerdem soll stärker unterschieden werden, ob es sich um einen Erstkontakt - der laut Köhler auch höher bewertet werden soll - oder eine Folgebehandlung handelt. Das VStG will aber auch, dass der Schweregrad bei der Behandlung chronisch kranker Patienten besser abgebildet wird.

In Euro und Cent kann dies aber noch niemand benennen. Dass die Morbidität besser im EBM abgebildet wird, bringt laut den KVen zunächst nicht mehr Geld für die Ärzte.

Weil frühestens 2013 die Gesamtvergütung angepasst werden soll. Und: Mit einer Änderung des EBM ist laut Köhler vor 2014 nicht zu rechnen.

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