Praxismanagement

Ab Oktober Anspruch auf zweite Meinung vor Karotis-Revaskularisation

Vertreter aus sieben ärztlichen Fachgruppen können als Zweitmeiner vor Eingriffen wegen verengter Halsschlagader fungieren.

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Berlin. Zum Monatswechsel tritt der jüngste Zweitmeinungsbeschluss des G-BA in Kraft. Danach haben GKV-Versicherte nun auch bei der Indikationsstellung Karotis-Revaskularisation das Recht, um eine zusätzliche ärztliche Begutachtung nachzusuchen. Daran erinnert aktuell die KBV und betont, dass die infrage kommenden Leistungserbringer jetzt „eine Genehmigung für die Zweitmeinung zur Karotis-Revaskularisation bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen können“. Berechtigt sind dazu laut Richtlinie Angehörige der Fachgruppen

  • Neurologie,
  • Innere Medizin und Angiologie,
  • Innere Medizin und Kardiologie,
  • Gefäßchirurgie,
  • Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie
  • Neurochirurgie
  • sowie Radiologie mit Erfahrung in interventionellen endovaskulären Verfahren. Nachzuweisen ist das anhand mindestens 100 erbrachter endovaskulärer Interventionen, darunter mindestens 10 an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen, und mindestens 30 einschlägigen theoretischen Fortbildungseinheiten von je 45 Minuten.

Die Bundesärztekammer hatte im G-BA darauf hinzuwirken versucht, die Mindestmengen- und Fortbildungsanforderung an Radiologen zu streichen. Die interventionelle Radiologie sei doch bereits „elementarer Bestandteil der Facharztweiterbildung Radiologie“. Im Plenum konnten sich die Kammervertretung mit dieser Argumentation jedoch nicht durchsetzen.

Wie es in der Richtlinie weiter heißt, soll die Indikationsstellung im Zweitmeinungsverfahren „interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen und bei Bedarf weiterer medizinischer Fachgebiete“ entsprechend der oben aufgeführten Leistungsgruppen erfolgen. Patienten können Zweitmeiner online unter www.116117.de/zweitmeinung suchen oder bei der regionalen KV erfragen.

Abrechnungskennung „M“

Zur Erinnerung: Zum Zweitmeinungsverfahren sieht der EBM lediglich eine spezifische Position vor: Nämlich die GOP 01645 (75 Punkte), die je Indikation einmal im Krankheitsfall vom erstbehandelnden Arzt für die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsanspruch angesetzt werden kann. Im Fall der Karotis-Revaskularisation ist die GOP 01645 auf der Abrechnung mit der Buchstabenkennung „M“ zu versehen.

Die Leistung des Zweitmeiners ist zunächst durch die arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgedeckt. Ergänzende Untersuchungen, die für seine oder ihre Beurteilung in Sachen Karotisstenose erforderlich sind, seien aber medizinisch zu begründen, betont die KBV. Die entsprechend dieser Untersuchungen geltend zu machenden GOP wären dann im Feld freier Begründungstext (Feldkennung 5009) mit dem Code 88200M zu versehen. (cw)

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