Abschirmung vor Elektrosmog zählt zu Krankheitskosten

KIEL (maw). Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführender Vorstand des DUV (Deutscher Unternehmenssteuer Verband) mit Blick auf ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln.

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Die Klägerin machte laut Passau bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegen habe und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Dies sahen die Finanzrichter anders und ließen den Abzug als Krankheitskosten zu, so Passau. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung.

Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei.

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über "stark auffällige" Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Az.: 10 K 290/11

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