Geschäftliche Liason

Ärzte dürfen sich mit Rechtsanwälten verpartnern

Der Bundesgerichtshof genehmigt Ärzten und Apothekern, Partnerschaftsgesellschaften mit Rechtsanwälten zu bilden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Ärzte und Apotheker dürfen mit Rechtsanwälten eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Ein gegenteiliges, gegen die Anwälte gerichtetes Verbot in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist "insoweit nichtig", wie jetzt abschließend der Bundesgerichtshof entschied. Er setzte damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um.

Die BRAO erlaubt Rechtsanwälten Partnerschaften nur mit Steuerberatern und -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern. Solche Kooperationen werden immer beliebter, um eine umfassende, fachlich-juristische Beratung anbieten zu können. Partnerschaftsgesellschaften mit anderen Berufen, darunter Ärzte und Apotheker, galten bislang allerdings als verboten.

Dennoch wollten ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin im Raum Würzburg eine "interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" gründen. Tätigkeit der Gesellschaft sollten Gutachten und Beratung im Bereich des Arzt- und Apothekenrechts sein. Patienten behandeln oder Arzneien verkaufen wollten die Ärztin und Apothekerin nicht.

Mit Blick auf die BRAO lehnten das Amtsgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Bamberg die Eintragung ins Partnerschaftsregister ab. Der BGH hatte verfassungsrechtliche Bedenken und legte den Streit dem Bundesverfassungsgericht vor.

Dies verwarf das Verbot als verfassungswidrig. Zwar dürfe der Gesetzgeber berufsübergreifende Partnerschaftsgesellschaften der Rechtsanwälte begrenzen, um ihre Unabhängigkeit zu sichern.

Hier greife das Verbot aber "unangemessen" in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Berufsübergreifende Kooperationen könnten entscheidend für den Erfolg einer Anwaltskanzlei sein und würden von weiten Teilen der Mandanten sogar erwartet. Der BGH hat nun abschließend über den Streit entschieden. Danach ist das Verbot "nichtig".

Zur Begründung betonte der BGH, die Partnerin des Anwalts wolle weder in ihrer Eigenschaft als Ärztin eine Praxis führen noch als Apothekerin eine Apotheke betreiben. Vielmehr wolle sie "nur gutachterlich und beratend tätig werden". Es gehe daher nicht um ein Gewerbe, sondern um einen Zusammenschluss freier Berufe.

Zwar habe der Gesetzgeber Apotheker bewusst nicht in die Liste der Freien Berufe aufgenommen, die Partnerschaften bilden können. Dabei habe er aber an die Betreiber einer Apotheke gedacht. Die hier geplante gutachterliche und beratende Tätigkeit weise dagegen alle Merkmale eines freien Berufs auf. Daher wies der BGH das Registergericht an, die geplante Partnerschaft in das Partnerschaftsregister einzutragen.

Bundesgerichtshof

Az.: II ZB 7/11

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