BGH

Ärzte müssen Internet-Schelte hinnehmen

Egal ob positive oder negative Bewertungen, Ärzte können sich nicht aus Online-Plattformen löschen lassen. Ein Grund dafür ist die freie Arztwahl.

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Mal eben dem Hausarzt anonym eine Note reindrücken? - Was daheim am PC noch Laune macht, kann in der Praxis schnell für Verstimmung sorgen.

Mal eben dem Hausarzt anonym eine Note reindrücken? - Was daheim am PC noch Laune macht, kann in der Praxis schnell für Verstimmung sorgen.

© Monkey Business / Fotolia.Com

KARLSRUHE. Ärzte können sich nicht aus einem Bewertungsportal im Internet austragen lassen. Das hat am Dienstag dieser Woche der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Beklagte war das Arztbewertungsportal jameda.de.

Die Interessen und Rechte der Nutzer und des Betreibers hätten mehr Gewicht als die Persönlichkeitsrechte des Arztes, heißt es zu Begründung. Damit wies der Bundesgerichtshof einen niedergelassenen Gynäkologen aus München ab.

Auf jameda.de, einem Bewertungsportal für Ärzte und andere Heilberufe, ist seine Praxisanschrift samt Telefonnummer abrufbar, sowie aktuell 14 Bewertungen mit einem Schulnoten-Durchschnitt von 1,9.

Mitte März 2012 lagen drei Bewertungen vor, die von "toller Arzt" bis "na ja" reichten. Der Facharzt verlangte eine Löschung nicht nur der negativen Bewertung, sondern seines gesamten Profils.

Mit der Aufnahme auch nur seiner "Basisdaten" werde sein Persönlichkeitsrecht verletzt, argumentierte er.

Öffentliches Interesse

Doch wie bereits die Vorinstanzen, wies nun auch der BGH seine Klage ab. Er bestätigte zwar einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Ärzte. Denn negative Bewertungen könnten ihren "sozialen und beruflichen Geltungsanspruch" beeinträchtigen und wirtschaftliche Nachteile bringen.

Auch bestehe immer "eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals". An Bewertungsportalen bestehe aber ein großes öffentliches Interesse, betonten die Karlsruher Richter.

Sie könnten den Patienten bei ihrer freien Arztwahl helfen. Der Betreiber könne sich auf seine Kommunikationsfreiheit berufen. Die gespeicherten Basisdaten seien zudem ohnehin öffentlich zugänglich und bezögen sich nur auf die berufliche und nicht auf die private Sphäre der Ärzte.

 In ihrer "Sozialsphäre" müssten sich Ärzte aber ohnehin auf Beobachtung und auch auf Kritik einstellen.

"Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann", so der BGH weiter zur Begründung.

Insgesamt überwögen die Interessen des Betreibers und der Nutzer gegenüber dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Dass die Bewertungen anonym erfolgten, ändere daran nichts.

Denn laut Telemediengesetz sei "die Möglichkeit zur anonymen Nutzung dem Internet immanent". - Er bestätigte damit bereits in früheren Verfahren zu Arztbewertungsportalen getroffene Aussagen.

Schulnoten sind erlaubt

Bereits Anfang Juli dieses Jahres hatte der BGH in einem Urteil zum Arzt-Bewertungsportal Sanego die Anonymität im Internet gestärkt und entschieden, dass das Portal keine Nutzerdaten herausgeben muss.

Auch danach muss das Portal aber Falschbehauptungen löschen. Und laut einem Urteil des Landgerichts Kiel vom Dezember 2013 können Schulnoten keine "unwahre Tatsachenbehauptungen" sein, sondern sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: VI ZR 358/13

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