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Altersdiskriminierung: Ex-Klinikchef klagt erfolgreich gegen Arbeitgeber

KÖLN (akr). Das Oberlandesgericht Köln hat dem ehemaligen Geschäftsführer der Städtischen Kliniken Köln Professor Jekabs Leititis Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen. Die Richter sehen es als erwiesen an, dass die Kliniken seinen Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert haben.

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Leititis erhält für den entstandenen immateriellen Schaden 36 600 Euro, das ist ein Drittel des ursprünglich verlangten Betrags. Wie viel die Kliniken Leititis für den entstandenen materiellen Schaden zahlen müssen, haben die Richter noch nicht festgelegt.

Der Vertrag des 1947 geborenen Mediziners lief am 30. September 2009 aus. Im Oktober 2008 lehnte der Aufsichtsrat die Verlängerung über weitere fünf Jahre ab, die Stelle erhielt ein damals 41-Jähriger. Leititis sah darin ein Diskriminierung wegen seines Alters und zog vor Gericht.

Dort begründeten die Kliniken die Nicht-Verlängerung damit, dass sie mit der Arbeit des Geschäftsführers nicht zufrieden gewesen seien. Das ließen die Richter nicht gelten. Bei der mündlichen Verhandlung hatte der Richter des Oberlandesgerichts als Vergleich eine Zahlung an Leititis in Höhe von 240 000 Euro vorgeschlagen, das entspricht einem Jahresgehalt. Die Parteien haben den Vergleich nicht angenommen.

"Der 18. Senat geht in der Begründung seines Urteils davon aus, dass Professor Leititis wegen seines Alters beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit behindert und somit benachteiligt worden sei", teilte das Oberlandesgericht mit. Bei Verfahren nach dem Anti-Diskriminierungsgesetz - dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) - gilt die Beiweislastumkehr. Kann das Opfer mit Indizien eine Diskriminierung belegen, muss der Verklagte die Vorwürfe entkräften.

Nach Auffassung der Richter steht die Benachteiligung von Leititis aufgrund von Indizien fest, die die Kliniken nicht widerlegen konnten. In Presseberichten hätten Aufsichtsratsmitglieder eindeutig einen Zusammenhang zwischen dem Alter und der Weiterbeschäftigung hergestellt. Bei einer Vertragsverlängerung über fünf Jahre wäre die für Leistungsämter der Stadt bestehende Altersgrenze von 65 Jahren überschritten worden. Auf diese Altersgrenze hätten sich Aufsichtsratsmitglieder bezogen. Klarer könne man einen bestimmenden Einfluss auf die Altersgrenze nicht umschreiben, so das Gericht.

Mit dem Urteil wurde zum ersten Mal dem Organ einer Gesellschaft Schadenersatz auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes zugesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Az.: 18 U 196/09

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