Anrufungsauskunft ist verbindlich

Erhalten Praxischefs Auskünfte beim Finanzamt zu Honorarkräften, sind diese laut Bundesfinanzhof bindend.

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MÜNCHEN(mwo). Ärzte, die überlegen, Tätigkeiten an Honorarkräfte zu vergeben, können sich künftig vorab mehr Sicherheit über den Status der Mitarbeiter verschaffen. Denn wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt erstmals entschied, gilt eine Auskunft des Finanzamts zu dieser Frage als verbindlicher Verwaltungsakt.

Laut Gesetz sind die für Betriebe zuständigen Finanzämter auf Anfrage zur Auskunft darüber verpflichtet, "ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften der Lohnsteuer anzuwenden sind". Eine solche so genannte Anrufungsauskunft war bisher aber wenig verbindlich: Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass das Finanzamt seine Meinung einfach ändert.

Mit seinem neuen Leitsatzurteil hat der BFH nun seine Rechtsprechung hierzu geändert und die Anrufungsauskunft zum Verwaltungsakt erklärt. Ein Verwaltungsakt ist nach außen verbindlich; er kann in der Regel nur für die Zukunft zurückgenommen werden, und auch das nur unter engen Voraussetzungen. Die Behörde kann zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn der Bürger auf den Verwaltungsakt vertrauen durfte. Zudem ist gegen einen Verwaltungsakt die Klage möglich. Für die Anrufungsauskunft bedeutet dies, dass Arbeitgeber die steuerliche Einordnung ihrer Mitarbeiter schon vorab gerichtlich klären lassen können. Eine solche Klärung war bislang nur rückwirkend möglich, indem die Mitarbeiter eingestellt und die Lohnsteuer gegebenenfalls rechtswidrig nicht bezahlt wurde. Unternehmen bräuchten aber Planungs- und Entscheidungssicherheit, erklärte der BFH nun zur Begründung.

Im Streitfall hatte ein Werbeunternehmen dem Finanzamt einen Mustervertrag für Verteiler von Werbezetteln und Anzeigenblättern vorgelegt; das Finanzamt hatte daraufhin erklärt, diese Mitarbeiter seien Selbstständige. Diese Meinung konnte es nicht einfach widerrufen, urteilte der BFH.

Az.: VI R 54/07

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