Arbeitsrecht

Arbeitgeber muss Eingliederungsmanagement mehrfach anbieten

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Position häufig und länger erkrankter Mitarbeiter. Vor einer Kündigung müssen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim betrieblichen Eingliederungsmanagement einiges anbieten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Sind Mitarbeiter öfter und länger krank, so muss ihnen der Arbeitgeber erst mindestens ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, bevor er kündigt.

Sind Mitarbeiter öfter und länger krank, so muss ihnen der Arbeitgeber erst mindestens ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, bevor er kündigt.

© Soeren Stache / dpa-Zentralbild / picture alliance (Symbolbild)

Erfurt. Bei häufig kranken Mitarbeitern muss sich der Arbeitgeber gegebenenfalls auch mehrfach um ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) bemühen. So muss er ein weiteres bEM anbieten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach einem erfolglosen ersten Versuch erneut mehr als sechs Wochen krank war, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Leitsatzurteil entschied.

Ein bEM soll klären, ob die häufige Arbeitsunfähigkeit durch betriebliche Maßnahmen überwunden werden kann. Denkbar sind beispielsweise technische Hilfen, veränderte Betriebsabläufe oder ein anderer Arbeitsplatz. Laut Gesetz soll der Arbeitgeber ein bEM einleiten, wenn Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krank waren.

Geklagt hatte ein Produktionshelfer. 2017 war er an 40, 2018 an 60 und 2019 an 103 Arbeitstagen krankgeschrieben. 2019 bot der Arbeitgeber daher ein bEM an. Der Arbeitnehmer war allerdings zunächst nicht bereit, die gesundheitlichen Gründe seiner Fehlzeiten anzugeben oder den Betriebsarzt einzubeziehen. Daher wurde der bEM-Versuch gleich am selben Tag beendet. Nach 79 erneuten Fehltagen kündigte der Arbeitgeber ordentlich.

Keine parallelen bEM-Verfahren!

Dagegen klagte der Arbeitnehmer und gab nunmehr auch die ärztlichen Diagnosen seiner Erkrankungen an. Unter anderem konnte er danach nicht mehr schwer heben und hatte Probleme mit der Zugluft in der Produktionshalle. Das BAG gab nun der Kündigungsschutzklage statt. Wenn ein bEM-Verfahren noch läuft, muss danach der Arbeitgeber bei erneuten Fehlzeiten zwar nicht parallel ein weiteres bEM einleiten. Vielmehr sollen dann die aktuellen Probleme und deren Ursachen in die laufenden Überlegungen einbezogen werden.

Anders sehe es aber aus, wenn ein bEM bereits abgeschlossen ist. Dann beginne der für das bEM maßgebliche Zeitraum von sechs Krankheitswochen erneut. Werde er überschritten, sei ein weiteres bEM fällig, sofern dies nicht von vornherein erfolglos erscheine.

Hier sei es durchaus wahrscheinlich gewesen, dass der Produktionshelfer auf einen erneuten Vorstoß seines Arbeitgebers eingeht und für ein erfolgreiches bEM die gesundheitlichen Gründe für seine Fehlzeiten preisgibt. Kürzlich hatte das BAG allerdings entschieden, dass Arbeitnehmer mit hohen Fehlzeiten von ihrem Arbeitgeber nicht selbst die Einleitung eines bEM verlangen können.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 138/21

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